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D. Termin für die Eröffnung der Angebote.
Um den Bewerbern die notwendige Zeit zur sachgemäßen Vorbereitung der An-
gebote zu gewähren, ist, vorbehältlich einer durch besondere Umstände gebotenen
größeren Beschleunigung, die Verhandlung über die Eröffnung bei kleineren Arbeiten
und leicht zu beschaffenden Lieferungen unter Bestimmung einer Frist von 14 Tagen,
bei größeren Arbeiten und schwieriger zu beschaffenden Lieferungen einer solchen von
4 bis 6 Wochen, je vom Tag des Erscheinens der Bekanntmachung an gerechnet,
anzuberaumen.
E. Zuschlagsfrist.
Die Zuschlagsfristen sind in allen Fällen, insbesondere aber bei Lieferungen solcher
Stoffe, deren Preise häufigen Schwankungen unterliegen, möglichst kurz zu
bemessen.
Sie dürfen den Zeitraum von 14 Tagen oder, wenn die Genehmigung der
höheren Behörde einzuholen ist, von 4 Wochen in der Regel nicht überschreiten.
F. Auflegung und Bezug der Verdingungsunterlagen.
mDie Verdingungsauszüge werden dem Bewerber ausgefolgt; die Erstattung der
Selbstkosten hiefür kann beansprucht werden.
.Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Vertragsbedingungen usw. sind bei den in der
Ausschreibung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufzulegen; Auszüge daraus
werden auf Ersuchen gegen Erstattung der Selbstkosten verabfolgt.
3. Bei engerer Bewerbung werden die Verdingungsunterlagen unentgeltlich abgegeben.
S###
Die Namen der Personen, die von den Verdingungsunterlagen Einsicht ge-
nommen oder um Auszüge ersucht haben, dürfen von der vergebenden Behörde
Dritten nicht mitgeteilt werden.
Die Verdingungsunterlagen sollen, soweit tunlich, nicht nur am Antsitz der Be-
hörde, sondern auch am Ausführungsort oder geeignetenfalls an einem benachbarten
Orte aufgelegt werden.