Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Kirchen- und Schulwesens festgesetzte Geldentschädigung verwilligt werden, solange 
der Gesundheitszustand des Zöglings nach dem Zeugnis des zuständigen Arztes die 
Verpflegung in der Anstalt nicht gestattet. 
817. 
Bezüglich der Verpflichtung zum Ersatz der Ausbildungskosten findet auf die 
Zöglinge des Wilhelmsstifts § 18 der Ministerialverfügung vom 4. Mai 1859, be- 
treffend die Verhältnisse der niederen Konvikte, in der Fassung der Ministerialver- 
fügung vom 20. Juli 1912 (Reg. Bl. S. 5460) entsprechende Anwendung. 
2. In § 18 werden die Worte „(§8 19 und 20)“ durch „(§ 20)“ ersetzt. 
3. Ziffer III Nr. 4 der Beilage wird gestrichen. 
III. Die Verfügungen des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens vom 13. Sep- 
tember 1875, betreffend den von Zöglingen der katholischen Konvikte im Falle ihrer Ent- 
lassung aus dem Konvikts-Verbande zu leistenden Kostenersatz (Reg. Bl. S. 519), und vom 
24. September 1878, betreffend den Kostenersatz der Konviktszöglinge (Reg. Bl. S. 231), 
treten außer Kraft. 
IV. Die bisherigen Bestimmungen bleiben für die Zöglinge, welche vor Herbst 1912 
in die niederen Konvikte eingetreten sind, bezüglich der Aufwendungen für die Ausbildung 
in den niederen Konvikten, für die Zöglinge, welche vor Herbst 1912 in das Wilhelms- 
stift eingetreten sind, auch bezüglich der Aufwendungen für die Ausbildung im höheren 
Konvikt in Geltung. Die Bestimmungen unter I Nr. 1 8 16 und II Nr. 1 § 16 Abs. 1 finden 
jedoch auch auf die Zöglinge Anwendung, welche im Herbst 1911 in die niederen Konvikte 
oder das Wilhelmsstift eingetreten sind. 
Stuttgart, den 20. Juli 1912. 
Fleischhauer. 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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