Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

550 
Grundbestimmungen der Würktembergischen Sparkasse. 
Erster Mbschnitt. 
Zweck der Mürttembergischen Sparkasse. 
Art. 1. 
Die Württembergische Sparkasse (Landessparkasse) dient zur Verwaltung von Geldern, 
die von Angehörigen der minder bemittelten Volksklassen erspart oder für sie von anderen 
Personen zurückgelegt werden. Von der verewigten Königin Katharina mit 
Genehmigung der Staatsregierung gegründet, untersteht die Württembergische Sparkasse 
der besonderen Fürsorge Seiner Majestät des Königs und dem Protektorat 
Ihrer Majestät der Königin und ist mit der Zentralleitung für Wohltätigkeit 
in Württemberg in Verbindung gesetzt. 
Bweiter Abschnitt. 
Berechtigung zur Teilnahme an der Württembergischen Sparhkasse. 
Art. 2. 
Die Benützung der Anstalt steht jedem Einwohner des Königreichs offen, der zu den 
minder bemittelten Volksklassen zu rechnen ist. 
Württembergische Staatsangehörige sind zur Teilnahme berechtigt, auch wenn sie 
außerhalb des Landes sich aufhalten. 
Einlegern, die das württembergische Staatsbürgerrecht nicht besitzen, kann beim Weg- 
zug aus Württemberg die fernere Teilnahmeberechtigung zugestanden werden. 
Die Bewohner der innerhalb des Landes liegenden Teile der Nachbarstaaten und der 
an die Landesgrenze unmittelbar anschließenden Gemeinden der Nachbarstaaten können 
zu Einlagen zugelassen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.