Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Dritter Abschnitt. 
Verhältnis zwischen der Mürttembergischen Sparkasse und ihren Ginlegern. 
Art. 6. 
Durch die Annahme der Gelder von seiten der Anstalt erlangen diejenigen, auf deren 
Namen dieselben eingelegt werden, das Recht, die Erstattung des gleichen Betrags und 
dessen Verzinsung bis zur Rückzahlung von der Anstalt zu verlangen (vergl. übrigens Art. 14). 
Art. . 
Die Einlagen, welche in den Tagen vom 1. bis 15. des Monats geschehen, werden 
vom 16. desselben und die Einlagen vom 16. bis zum letzten Monatstag vom 1. des folgen- 
den Monats ab verzinst. 
Die Verzinsung dauert bis zum ersten Tag desjenigen Halbmonats, in welchem die 
Rückzahlung erfolgt. Bei Rückzahlungen, die von der Hauptkasse am letzten eines Monats 
an Agenturen und an auswärts wohnende Einleger geleistet werden, wird der volle 
Monatszins vergütet. 
Das Vorsteherkollegium (Art. 21) ist befugt, statt der halbmonatlichen Verzinsung die 
Wochen= oder Tagesverzinsung einzuführen. 
Der jeweilige Zinsfuß wird von dem Vorsteherkollegium festgesetzt. Eine Anderung 
des Zinssatzes ist vier Wochen, ehe sie in Wirksamkeit treten soll, durch den Staatsanzeiger 
für Württemberg und eine oder mehrere der verbreitetsten Tageszeitungen bekannt zu 
machen. 
Die auf den Rechnungsabschluß sich ergebenden Zinsen werden zur Hauptsumme ge- 
schlagen und gleich dieser verzinst, wobei aus Pfennigbeträgen ein Zins nicht berechnet wird. 
Art. 8. 
Bei der ersten Einzahlung wird auf den Namen derjenigen Person, für welche die 
Einlage gemacht wird, ein Einlageschein ausgestellt. In diesem sind auch alle späteren 
Einlagen, die aufgelaufenen Zinsen und die Rückzahlungen einzutragen.
	        
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