Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

553 
Die Einträge über Einlagen werden von dem ausfertigenden Buchhalter und dem 
mit der Kontrolle beauftragten weiteren Buchhalter unterzeichnet. 
Für eine und dieselbe Person dürfen mehrere Einlagescheine mit verschiedenen 
Nummenrn nicht ausgestellt werden. 
Art. 9. 
Jedes Einlageguthaben kann, soweit es die baren Mittel der Kasse erlauben, sogleich, 
außerdem aber unter Einhaltung einer Kündigungsfrist und zwar von vier Wochen bei 
einem Betrag bis zu dreihundert Mark, von drei Monaten bei höheren Beträgen zurück- 
gezogen werden. 
Teilweise Rückzahlungen sollen nur in Markbeträgen geleistet werden. 
Die Anstalt ist nicht verpflichtet, das Guthaben eines Einlegers in Teilbeträgen an 
mehrere Rechtsnachfolger auszubezahlen. 
Der Einlageschein ist bei jeder Ablösung vorzulegen und bei Zurüchzehung des ganzen 
Guthabens zurückzugeben (vergl. übrigens Art. 15 Abs. 1). 
Art. 10. 
Die Anstalt hat das Recht, die Einlagen zur Rückzahlung binnen drei Monaten zu 
kündigen. Soweit die Eröffnung der Kündigung an den einzelnen Einleger nicht tunlich 
ist, kann sie durch öffentliche Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Württemberg und 
in einer weiteren verbreiteten Tageszeitung erfolgen. 
Art. 11. 
Das Recht der Zurückforderung des Guthabens erlischt, wenn auf einen Einlageschein 
während eines Zeitraums von 30 Jahren zuzüglich der in Art. 9 festgesetzten Kündigungs- 
fristen weder Einzahlungen geleistet, noch Rückzahlungen verlangt worden sind. Für Ein- 
lagen, welche mit einem Vorbehalte (Art. 16 und 17) gemacht sind, beginnt die dreißig- 
jährige Frist erft mit dem Zeitpunkt, in welchem der Vorbehalt in Wegfall kommt. Der 
Beginn und der Lauf der Verjährungsfrist werden im Falle des Abhandenkommens des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.