Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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nis gemacht, so werden solche Gelder, soweit nicht eine Befreiung von der in § 1809 des 
Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmten Beschränkung besteht (88 1852 Abs. 2, 1855, 1903, 
1904, 1917 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches), nur unter dem Vorbehalt angenommen, 
daß zur Erhebung des Guthabens die Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vor- 
mundschaftsgerichts erforderlich ist. Dies gilt auch für die späteren Einlagen, welche auf 
denselben Einlageschein gemacht werden. 
Auch die vor dem 1. Januar 1900 von Pflegern auf den Namen von Pfleglingen ge- 
machten Einlagen können in derselben Weise nur mit Genehmigung des Gegenvormundes 
oder des Vormundschaftsgerichts erhoben werden. 
Soweit für öffentliche Kassen die Vorschrift besteht, daß zur Erhebung von Sparkassen- 
einlagen durch den Rechner die Zustimmung eines Dritten erforderlich ist, dürfen Einlagen 
derselben nur mit dem entsprechenden Vorbehalt angenommen werden. 
Art. 18. 
Jeder Einleger hat für die gute Verwahrung seines Einlagescheins alle Sorge zu 
tragen. Sollte ihm dieser abhanden kommen, so hat er hievon sogleich der Württembergischen 
Sparkasse unmittelbar oder durch Vermittlung des nächsten Agenten Anzeige zu machen, 
dabei die Merkmale des Einlagescheins genau anzugeben und dessen Kraftloserklärung zu 
beantragen. Die Sparkasse merkt hierauf die Zahlungssperre mit der Wirkung vor, daß 
bis auf weiteres an den Inhaber des Einlagescheins keine Zahlung geleistet werden darf. 
Der Einleger selbst kann eine Zahlung vor der Kraftloserklärung des Einlagescheins nicht 
beanspruchen. Die Kraftloserklärung erfolgt durch die Württembergische Sparkasse nach 
Maßgabe des Art. 188 des Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuche, wobei das Aufgebot im Staatsanzeiger für Württemberg bekannt gemacht 
wird. 
Dieses Verfahren erstreckt sich nicht auf diesenigen Einlagescheine, bei denen die Zahlung 
an den Inhaber ausgeschlossen ist (Art. 16 und 17). Kommt ein solcher Schein abhanden, 
so findet in gleicher Weise, wie das Aufgebot zur Kraftloserklärung, ein öffentlicher Aufruf
	        
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