Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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zur Vorlage des Scheins statt. Erfolgt solche innerhalb der erteilten Frist nicht, so kann dem 
Antragsteller ein neuer Einlageschein ausgestellt oder Zahlung geleistet werden. 
Art. 19. 
Auf Antrag eines Einlegers nimmt die Anstalt dessen Einlageschein in Verwahrung. 
Der Hinterleger erhält als Quittung einen Hinterlegungsschein, in dem der Zu= und Ab- 
gang von Einlagen und Zinsen eingetragen wird. Die Einträge über Einlagen werden in 
gleicher Weise, wie in den Einlagescheinen (Art. 8), unterzeichnet. 
Bei einer Ablösung hat sich der Abhebende über seine Person auszuweisen. Dasselbe 
ist der Fall, wenn ein Einleger seinen Einlageschein zurücknehmen will. 
Die Anstalt behält sich vor, für die Verwahrung eine mäßige Gebühr in Anrechnung zu 
bringen. 
Zum Schutz gegen Abhebungen durch Unberechtigte kann der Einleger auf seinem 
Konto ein beliebiges Wort als Paßwort (Stichwort) vormerken lassen. Rückzahlungen er- 
folgen nur gegen Angabe des Paßwortes. 
Dierter Kbschnitkt. 
Uberweisung von Spareinlagen. 
Art. 20. 
Auf Antrag findet beim Wechsel des Aufenthaltsorts die ÜUberweisung von Sparein— 
lagen sowohl von einer auswärtigen Sparkasse an die Württembergische Sparkasse, als auch 
umgekehrt in der Weise statt, daß die Verzinsung nicht unterbrochen wird. 
Bezüglich des zulässigen Höchstbetrags des Einlageguthabens (Art. 4 Abs. 3) gelten 
für die überwiesenen Einlagen die Satzungen der empfangenden Sparkasse. 
Überweisungen an die Württembergische Sparkasse werden nur angenommen, wenn 
die Voraussetzungen für die persönliche Einlageberechtigung vorliegen. 
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