Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Jünfter Rbschmitt. 
Verwaltung der Württembergischen Sparkasse. 
1. Vorsteher. 
Art. 21. 
Die Verwaltung der Anstalt ist einem Kollegium von sechzehn Vorstehern aus ver- 
schiedenen Ständen übertragen, welche sich freiwillig und unentgeltlich diesem Geschäfte 
unterziehen. 
Eine Vermehrung dieser Zahl bleibt vorbehalten. 
Art. 22. 
Die Vorsteher werden auf Grund eines Vorschlags des Vorsteherkollegiums von 
Seiner Majestät dem König ernannt. 
Art. 23. 
Ohne erhebliche Gründe und ohne Genehmigung Seiner Majestät des 
Königs kann eine einmal angenommene Vorsteherstelle nicht wieder niedergelegt 
werden. · 
Art. 24. 
Ein Vorsteher kann auf den Antrag der übrigen Vorsteher von Seiner Majestät 
dem Königseiner Stelle enthoben werden. Der Antrag setzt voraus, daß dem Vorsteher 
Gelegenheit gegeben war, sich hiezu zu erklären, und daß wenigstens neun Vorsteher dem 
Antrag zugestimmt haben. 
Art. 25. 
Die sämtlichen Vorsteher wählen aus ihrer Mitte je auf ein Rechnungsjahr einen 
Kollegialvorstand (ersten Vorsteher), sowie einen Stellvertreter desselben. 
Der erste Vorsteher und in dessen Verhinderung der Stellvertreter hat die Anstalt in 
gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten nach außen zu vertreten und für die-
	        
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