Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

selbe, soweit dies nicht den Beamten der Anstalt übertragen ist (Art. 31, 32 und 33), zu 
zeichnen. 
Im Falle der gleichzeitigen Verhinderung des ersten Vorstehers und seines Stellver- 
treters sind die übrigen Vorsteher nach einer zum voraus zu bestimmenden Reihenfolge zur 
Vertretung berufen. 
Der jeweilige Stellvertreter ist nicht gehalten, die Dienstverhinderung der vor ihm 
berufenen Vorsteher nachzuweisen. 
Art. 26. 
Der Entscheidung des Vorsteherkollegiums (Art. 21) unterliegen alle Gegenstände, 
welche auf die Verhältnisse der Sparkasse im allgemeinen sich beziehen, die Aufstellung 
von Verwaltungsgrundsätzen und diejenigen Gegenstände, welche im einzelnen Falle nach 
dem Ermessen des ersten Vorstehers oder des Verwaltungsausschusses (Art. 28) vor das 
Gesamtkollegium zu bringen sind. 
Art. 27. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Vorsteherkollegiums ist die Anwesenheit von 
wenigstens neun und, wenn es sich um die Entlassung eines Vorstehers handelt (Art. 24), 
von zehn Vorstehern, einschließlich des Vorsitzenden, erforderlich. 
Die Beschlüsse werden nach der Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit 
entscheidet die vom Vorsitzenden abgegebene Stimme. 
Die Wahlen des ersten Vorstehers, seines Stellvertreters und der weiteren Mitglieder 
des Verwaltungsausschusses erfolgen durch schriftliche Abstimmung. 
Art. 28. 
Zur Besorgung und Beaufsichtigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte mit Aus- 
nahme der den einzelnen Vorstehern durch Art. 29 zugewiesenen Verrichtungen wird ein 
Verwaltungsausschuß bestellt, welcher unter dem Vorsitze des ersten Vorstehers aus dessen 
Stellvertreter und zwei weiteren gleichzeitig mit diesen und für die gleiche Zeitdauer 
(Art. 25) aus der Mitte des Vorsteherkollegiums zu wählenden Mitgliedern besteht.
	        
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