Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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ein Verwaltungskonsulent; 
ein Kanzleivorstand; 
ein Kassier; 
die erforderlichen Sekretäre und Buchhalter; 
ein oder mehrere Rechnungsrevisoren, diese unter Mitwirkung der Zentralleitung 
für Wohltätigkeit (Art. 35); 
6. die nötigen Aufwärter. 
Die Angestellten werden von dem ersten Vorsteher im Verwaltungsausschuß in 
Pflichten genommen und erhalten besondere Dienstanweisungen. Ihr Gehalt, sowie die 
Beträge der zu stellenden Dienstkautionen werden von dem Vorsteherkollegium festgesetzt. 
Für die Angestellten, sowie deren Witwen und Waisen besteht ein Pensionsfonds. 
Die näheren Bestimmungen über die Pensionsberechtigung und die Höhe der Pensionen 
sind durch eine Ruhegehaltsordnung festgestellt. 
F. .[ 
Art. 31. 
Dem Verwaltungskonsulenten liegt ob, den ersten Vorsteher (Art. 25), das Vorsteher- 
kollegium (Art. 26), den Verwaltungsausschuß (Art. 28) und die einzelnen Vorsteher 
(Art. 29) in sämtlichen Angelegenheiten der Verwaltung zu beraten und zu unterstützen. 
Derselbe ist ständiger Berichterstatter mit beratender Stimme im Vorsteherkollegium und im 
Verwaltungsausschuß, wofern nicht von dem ersten Vorsteher ein anderer Berichterstatter 
in einem besonderen Falle bestellt wird. Er hat dafür zu sorgen, daß die gefaßten Beschlüsse 
zum Vollzuge kommen und die Verwaltung in geordnetem Gang erhalten wird. 
Die von dem ersten Vorsteher zu unterzeichnenden Ausfertigungen hat der Ver- 
waltungskonsulent zu gegenzeichnen. Er unterzeichnet bei der Begebung von Wechseln 
mit dem ersten Vorsteher und die Bescheinigungen über Kapitalheimzahlungen sowie 
im Bankverkehr mit dem Kassier (Art. 33 Abs. 2). Er ist ermächtigt, die zur Berichtigung 
des Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlichen Erklärungen im Namen der 
Anstalt abzugeben. Im übrigen zeichnet er für die Anstalt in allen denjenigen Fällen, 
in welchen ihm hiezu vom Verwaltungsausschuß Auftrag erteilt wird.
	        
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