Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Der Verwaltungskonsulent vertritt die Anstalt im Mahnverfahren und bei der Zwangs- 
vollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Schuldner, sofern nicht vom 
ersten Vorsteher ein Dritter beauftragt wird. 
Art. 32. 
Der Geschäftskreis des Kanzleivorstands und der Buchhalter umfaßt sämtliche auf die 
Einlagen und Rückzahlungen sich beziehenden Arbeiten, die Führung der Geschäftsbücher 
und die Stellung der Jahresrechnung. 
Der Kanzleivorstand leitet die Geschäfte der Buchhaltung; er ist der unmittelbare 
Vorgesetzte der Buchhalter und für richtige Geschäftsbesorgung derselben verantwortlich. 
Er unterzeichnet die auf seinen Geschäftskreis bezügliche Korrespondenz gemäß der näheren 
ihm vom Verwaltungsausschuß erteilten Anweisung. 
Art. 33. 
Zur Empfangnahme von Geldern und Wertpapieren und zur Leistung der Zahlungen 
ist der Kassier bestellt. 
Er bescheinigt für die Eingänge — mit Ausnahme der Einlagen (Art. 8) — in Gemein- 
schaft mit einem Kontrolleur. Außerdem ist bei Kapitalzahlungen und im Bankverkehr 
noch die Mitunterschrift des Verwaltungskonsulenten erforderlich (Art. 31 Abs. 2). 
Die Korrespondenz im Kassenverkehr unterzeichnet der Kassier neben dem Verwaltungs- 
konsulenten oder Kanzleivorstand. 
Art. 34. 
Zur Unterstützung des Verwaltungskonsulenten in allen ihm obliegenden Geschäften 
und zur Führung der Sitzungsprotokolle sind die Sekretäre bestimmt. 
Dem ersten Sekretär kommt die Stellvertretung für den Verwaltungskonsulenten zu. 
Sie geht, wenn auch der erste Sekretär verhindert ist, auf den zweiten Sekretär über.
	        
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