Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Art. 35. 
Zur Prüfung der Rechnungen der Anstalt bedienen sich die Vorsteher der besonders 
hiefür von ihnen unter Mitwirkung der Zentralleitung für Wohltätigkeit (Art. 30 Abs. 1) 
ernannten rechnungsverständigen Revisoren. 
3. Agenten. 
Art. 36. 
Zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den Einlegern und der Württembergischen 
Sparkasse werden von der Zentralleitung für Wohltätigkeit sowohl in Stuttgart und in 
jeder Oberamtsstadt, als auch in anderen vermöge ihrer Lage und Bedeutung hiezu ge— 
eigneten Orten des Landes zuverlässige und in geordneten Vermögensverhältnissen be- 
findliche Personen als Agenten aufgestellt, um einerseits die Einlagen in Empfang zu 
*nehmen und an die Anstalt gelangen zu lassen, andererseits den Einlegern Zahlungen zu 
leisten. Die Agenturen können auch juristischen Personen, Geschäftsfirmen oder Handels- 
gesellschaften anvertraut werden. 
Über die in Empfang genommenen Gelder und Einlagescheine haben die Agenten 
einstweilige Bescheinigungen auszustellen, deren Gültigkeitsdauer gegenüber der Württem- 
bergischen Sparkasse auf dreißig Tage beschränkt wird. 
Für ihre Bemühungen und als Ersatz etwaigen Dienstaufwands erhalten die Agenten 
von der Anstalt eine verhältnismäßige Entschädigung, wogegen ihnen ein Gebührenbezug 
irgend welcher Art von den Einlegern sowohl bei Einlagen, als bei Rückzahlungen nicht 
gestattet ist. 
Sechster Kbschnitt. 
Kontrolle der Verwaltung der Württembergischen Sparkasse. 
Art. 37. 
Die Zentralleitung für Wohltätigkeit in Württemberg überwacht die Verwaltung der 
Anstalt durch drei ihrer Mitglieder (Kommissäre), welche von Seiner Majestät 
dem König ernannt werden.
	        
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