Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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2. daß durch die Bestimmung in § 12 der Stellungnahme der Behörden, insbesondere 
der Gerichte, zur Frage der Zulässigkeit einer morganatischen Ehe zwischen einem Agnaten 
des Hauses Hohenlohe und einer Ebenbürtigen nicht vorgegriffen wird, 
3. daß die Bestimmung in § 18 das Erfordernis der staatlichen Genehmigung zur 
Führung des Namens Hohenlohe und des Hohenloheschen Wappens unberührt läßt, 
4. daß den Bestimmungen in 88 36 bis 43 gegenüber die gesetzliche Zuständigkeit der 
staatlichen Vormundschaftsgerichte gewahrt wird, " 
5. daß durch die Bestimmungen in §§ 44 ff. der Etellungnahme) der Behörden, ins- 
besondere der Gerichte, zur Frage der Rechtspersönlichkeit der Einzelhäuser und des 
Gesamthauses Hohenlohe und zur F des Eigentums am Stammgut nicht vorge- 
griffen wird, " — 
6. daß die Stellungnahme zu der Bestimmung in 8 97 den Gerichten vorbehalten bleibt. 
Demzufolge wird das genannte Hausgesetz mittels des nachstehenden Auszugs zur 
allgemeinen Kenntnis und Nachachtung gebracht 
Stuttgart, den 14. August 1912. 
. Für den Staatsminister des Innern: 
Schmidlin. Haag.
	        
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