Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

569 
Anlage. 
„ Auszug 
« aus dem Fausgeset für das Fürstliche Gesamthaus Hohenkohe. 
  
Erster Abs chnitt. 
Jamilienverhãltnisse. 
J. 
Die Mitgliedschaft im Fürstlichen Hause. 
81. 
Mitglieder eines Fürstlichen Einzel- und damit auch des Fürstlichen Gesamthauses 
werden: 
1. Männer und Frauen, die durch Geburt aus hausgesetzmäßigen Ehen in männlicher 
Linie von einem Fürsten oder Prinzen eines gegenwärtigen Einzelhauses abstammen, 
2. die hausgesetzmäßigen Gemahlinnen und Witwen der Fürsten und Prinzen. 
§ 2. 
Erst nach der Geburt legitimierte Kinder und an Kindesstatt angenommene Kinder 
erwerben die Hausmitgliedschaft nicht. 
83. 
Haupt des Einzelhauses ist der jeweilige Besitzer des Stammgutes dieses Hauses, 
Oberhaupt des Gesamthauses mit dem Titel Fürst-Senior der an Lebensjahren älteste un- 
beschränkt geschäftsfähige Stammgutsbesitzer. 
Der Stammgutsbesitzer hat in seiner Eigenschaft als Linienhaupt keinerlei Familen- 
gewalt, ebensowenig der Fürst-Senior in seiner Eigenschaft als Oberhaupt des Gesamt- 
hauses.
	        
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