Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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zwar nach dem Rechte der Linealfolge und der Erstgeburt. Unter gleich nahen Linien 
entscheidet daher nicht die Gradesnähe, sondern das Alter der Linie. 
817. 
Sollte nach dem Willen der göttlichen Vorsehung das Fürstliche Gesamthaus im 
Mannesstamme erlöschen, so geht die Erbfolge an den Weiberstamm über. Wer vom 
Weiberstamme berufen ist, bestimmt sich nach der Nähe der Verwandtschaft mit dem letzten 
Stammgutsbesitzer des Mannesstammes. Bei gleichem Grade der Verwandtschaft mit ihm 
gibt das Alter der Linie und in der Linie zuerst das männliche Geschlecht und dann das 
persönliche Alter den Vorzug. 
Für die Weitervererbungen innerhalb des Weiberstammes nach dem lbergange der 
Erbfolge auf ihn gilt die Erbfolgeordnung des § 16. 
8 18. 
Die Persönlichkeit, auf welche die Erbfolge nach Erlöschen des Mannesstammes des 
Gesamthauses überging, hat ihrem Namen den Namen „Hohenlohe“ und ihrem Wappen 
das Hohenlohesche Wappen beizufügen. 
l 19. 
Allein dem Stammgutsbesitzer steht die Nutznießung und Verwaltung des Stamm- 
gutes zu. 
§§ 20 bis 35 
(enthalten Vorschriften über die Bezüge der Prinzen und Prinzessinnen des Hauses, 
über die Verpflichtung der Agnaten auf das Hausgesetz und über die Entziehung des 
Stammgutsbesitzes).
	        
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