Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Eine Ausnahme findet bezüglich der Gegenstände statt, über die der verstorbene 
Besitzer letztwillig verfügt hat. Dies steht ihm über die von ihm selbst erworbenen Gegen- 
stände, aber auch über sie nur insoweit zu, als die Ausführung seiner Verfügung den zweck- 
mäßigen und standesgemäßen Zustand und die entsprechende Vollständigkeit des dem 
jeweiligen Stammgutsbesitzer zu belassenden Mobiliars und Inventars nicht beeinträchtigt. 
Ob eine letztwillige Verfügung diese Grenzen überschreitet oder nicht, darüber ent- 
scheidet im Streitfalle das Schiedsgericht. Die Anfechtung der letztwilligen Verfügung aus 
diesem Grunde ist bei Meidung des Ausschlusses nur innerhalb dreier Monate nach dem 
Tode des Stammgutsbesitzers statthaft. 
g 67. 
Durch den unmittelbaren Übergang gemäß 88 65 und 66 dürfen die Vorschriften des 
bürgerlichen Rechts über Pflichtteilsrechte nicht berührt werden. 
8 68. 
In gleicher Weise wie die in §8 65 und 66 genannten Sachen und Rechte gehen auch alle 
Verpflichtungen des letzten Stammgutsbesitzers als solchen auf den neuen Stammguts- 
inhaber über, es müßten denn entgegenstehende letztwillige Verfügungen des ersteren vor- 
liegen. 
Dieser Schuldübergang setzt aber voraus, daß der neue Inhaber von dem Schieds- 
gerichte hierzu für verpflichtet erachtet wird oder es versäumt, das Schiedsgericht binnen 
dreier Monate nach dem Tode des anderen, falls ihm aber die Schulden beim Tode des- 
selben noch nicht bekannt waren, binnen dreier Monate nach gewonnener Kenntnis um 
Entscheidung anzurufen. 
Das Schiedsgericht darf den neuen Stammgutsbesitzer zur Schuldübernahme lediglich 
dann verurteilen, wenn die Schulden im Interesse der Erhaltung oder Verbesserung des 
Stammgutes ausgenommen sind und wenn nicht nachgewiesen wird, daß der neue Besitzer 
nach dieser Übernahme bei gewissenhafter Ausübung seiner Pflichten außerstande sei, 
den für sich und seine Familie erforderlichen Unterhalt auf die Dauer ohne Inanspruch- 
nahme seines Privatvermögens zu bestreiten.
	        
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