Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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l 69. 
Erkennt das Schiedsgericht dahin, daß die Verpflichtungen des verstorbenen Besitzers 
ganz oder teilweise von dem neuen Inhaber nicht zu übernehmen seien, so fallen die Ver- 
pflichtungen insoweit den Privaterben des letzten Besitzers zur Last. Diese sind deshalb 
zum schiedsrichterlichen Verfahren zuzuziehen. 
90. 
Die Vorschriften der §§ 68 und 69 gelten für die in den §§ 55 bis 63 bezeichneten 
Stammgutsschulden bloß insoweit, als es sich um Beträge handelt, die nach dem Schulden- 
tilgungsplane von dem verstorbenen Stammgutsbesitzer hätten berichtigt werden müssen. 
§ 71.. 
Ansprüche der Privaterben des verstorbenen Besitzers wegen Verbesserungen dürfen, 
außer wenn sie der Familienrat genehmigt hat, gegen den neuen Stammgutsinhaber nur 
insoweit geltend gemacht werden, als damit gegen Ansprüche von ihm wegen Verschlechte- 
rungen aufgerechnet werden soll. · « 
Dritter Abschnitt 
(enthält Vorschriften über den Familienrat und das Schiedsgericht). 
Vierter Abschnitt. 
Die Jeltstellung des Perspnalstandes der Witglieder. 
l 91. 
Das Haupt jedes Einzelhauses führt ein Register des Familienstandes seines Hauses. 
8 92. 
In das Register sind zunächst alle jetzt vorhandenen Hausmitglieder einzutragen, 
demnächst alle neugeborenen Prinzen und Prinzessinnen, sobald ein von der zuständigen
	        
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