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müssen die in Abs. 1 und 2 erwähnten Schutzschirme allseits mindestens 50 cm über die
Flammen oder Glühkörper hinausragen.
(0) Gegenüber von Stoffen, die leichter Feuer fangen als Holz, wie loses Papier, Vor-
hänge, Kleider und Betten, sind entsprechend größere Abstände einzuhalten oder nach
Bedarf weitergehende Schutzvorkehrungen zu treffen. Zur Dämpfung des Lichts oder zum
Schmuck dürfen feuerfangende Stoffe am Beleuchtungskörper selbst nur in geringen
Mengen und in einer jede Gefahr ausschließenden Weise angebracht werden.
8 10.
(1 Die Vorrichtungen zum Aufhängen und Befestigen von Lampen, Laternen und
sonstigen Beleuchtungskörpern müssen aus unbrennbarem Stoff bestehen und so angebracht
sein, daß die Beleuchtungskörper bei der bestimmungsgemäßen Benützung der Räume
weder herabgeworfen noch beschädigt werden können.
(2) Beträgt der Abstand der Flamme oder des Glühkörpers einer Beleuchtungseinrichtung,
mit Ausnahme solcher für elektrische Beleuchtung, von der Decke des Raumes weniger als
Im, so dürfen diejenigen Teile der Aufhängevorrichtung, die in Holzwerk der Decke ein—
greifen, nicht unmittelbar über der Flamme oder dem Glühkörper, sondern nur in einem
seitlichen Abstand von mindestens 15 em davon angebracht werden, es sei denn, daß diese
Teile durch Schirme oder Glocken von unbrennbarem Stoff gegen Erwärmung geschützt
werden.
8 11.
Das Eingießen von Erdöl, Weingeist oder sonstigen flüssigen Brennstoffen in Feuer
oder Glut, sowie das Nachfüllen flüssiger Brennstoffe in brennende oder noch nicht genügend
abgekühlte Beleuchtungs-, Koch- oder Heizeinrichtungen ist verboten.
812.
Auf Herden und in Vorkaminen, sowie in und auf Zimmeröfen darf Holz nur für
Haushaltungszwecke in kleineren Mengen getrocknet oder gedörrt werden. Wenn Holz