Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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müssen die in Abs. 1 und 2 erwähnten Schutzschirme allseits mindestens 50 cm über die 
Flammen oder Glühkörper hinausragen. 
(0) Gegenüber von Stoffen, die leichter Feuer fangen als Holz, wie loses Papier, Vor- 
hänge, Kleider und Betten, sind entsprechend größere Abstände einzuhalten oder nach 
Bedarf weitergehende Schutzvorkehrungen zu treffen. Zur Dämpfung des Lichts oder zum 
Schmuck dürfen feuerfangende Stoffe am Beleuchtungskörper selbst nur in geringen 
Mengen und in einer jede Gefahr ausschließenden Weise angebracht werden. 
8 10. 
(1 Die Vorrichtungen zum Aufhängen und Befestigen von Lampen, Laternen und 
sonstigen Beleuchtungskörpern müssen aus unbrennbarem Stoff bestehen und so angebracht 
sein, daß die Beleuchtungskörper bei der bestimmungsgemäßen Benützung der Räume 
weder herabgeworfen noch beschädigt werden können. 
(2) Beträgt der Abstand der Flamme oder des Glühkörpers einer Beleuchtungseinrichtung, 
mit Ausnahme solcher für elektrische Beleuchtung, von der Decke des Raumes weniger als 
Im, so dürfen diejenigen Teile der Aufhängevorrichtung, die in Holzwerk der Decke ein— 
greifen, nicht unmittelbar über der Flamme oder dem Glühkörper, sondern nur in einem 
seitlichen Abstand von mindestens 15 em davon angebracht werden, es sei denn, daß diese 
Teile durch Schirme oder Glocken von unbrennbarem Stoff gegen Erwärmung geschützt 
werden. 
8 11. 
Das Eingießen von Erdöl, Weingeist oder sonstigen flüssigen Brennstoffen in Feuer 
oder Glut, sowie das Nachfüllen flüssiger Brennstoffe in brennende oder noch nicht genügend 
abgekühlte Beleuchtungs-, Koch- oder Heizeinrichtungen ist verboten. 
812. 
Auf Herden und in Vorkaminen, sowie in und auf Zimmeröfen darf Holz nur für 
Haushaltungszwecke in kleineren Mengen getrocknet oder gedörrt werden. Wenn Holz
	        
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