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Bestimmungen ausgeschlossen ist, und insbesondere in Beziehung auf einzelne leicht brenn-
bare oder besonders feuergefährliche Stoffe und Gegenstände (8 43 Abs. 1 und 2 der Voll-
zugsverfügung zur Bauordnung vom 10. Mai 1911, Reg. Bl. S. 77) nach Anhörung von
Sachverständigen besondere Vorsichtsmaßregeln anzuordnen.
g 40.
Zuwiderhandlungen gegen die in Abschnitt I enthaltenen Vorschriften und die auf
Grund dieser erlassenen weiteren Vorschriften werden, soweit nicht die besonderen Straf-
bestimmungen in § 367 Nr. 5, 6, § 368 Nr. 4, 5, 6, 7, § 369 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs zur
Anwendung kommen, nach § 368 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs sowie nach Art. 32 Nr. 5 des
Landespolizeistrafgesetzes bestraft.
g 41.
Durch die vorstehenden Bestimmungen werden die für einzelne besonders feuer—
gefährliche Gegenstände und Stoffe erlassenen besonderen Vorschriften nicht berührt.
Insbesondere bleiben in Kraft: die Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend
die Reibfeuerzeuge, vom #dieVerfügungen des Ministeriums
des Innern, betreffend die Lagerung und Aufbewahrung von mineralischen Olen,
Ather, Schwefelkohlenstoff und ahnlichen leicht entzündlichen Flüssigkeiten, vom
11. Jannar 1888 (Reg. Bl. S. 17) " 5½% "„ „ "
25. Januar 1890 (Reg. Bl. S. 53) und 19. Juni 1912 (Reg. Bl. S. 184), die Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Ajzetylen sowie die
Lagerung von Karbid, vom 4. Juni 1905 (Reg. Bl. S. 94), die Verfügung des Ministeriums
des Innern, betreffend den Verkehr mit verflüssigten und verdichteten Gasen, vom
17. August 1909 (Reg. Bl. S. 221) und die Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Aufstellung, die Einrichtung und den Betrieb von Kinematographen,
vom 14. Dezember 1910 (Reg. Bl. S. 587).
Stuttgart, den 4. September 1912.
Pischek.