Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Art erfolgt sind, sind sie vom Haushaltungsvorstand zusammen mit seinen eigenen 
Schlachtungen in die Haushaltungsliste einzutragen. 
Haushaltungen, die in der Zeit vom 1. Dezember 1911 bis 30. November 1912 
zugezogen sind, haben auch diejenigen Schlachtungen anzugeben, die sie an ihrem 
früheren Wohnort innerhalb des Deutschen Reichs vorgenommen hatten. 
8 4. 
In jeder Gemeinde ist zur Einrichtung und Leitung des Zählgeschäfts durch den 
Gemeinderat und in der Regel aus dessen Mitte eine Zählungskommission 
unter dem Vorsitz des Ortsvorstehers zu bestellen, welche spätestens am 15. No- 
vember ds. Is. in Tätigkeit zu treten hat. 
Größere Gemeinden können von der Zählungskommission in bestimmt abgegrenzte 
Zählbezirke eingeteilt werden. 
Zur Austeilung und Wiedereinsammlung der Haushaltungslisten können frei- 
willige Zähler bestellt werden. Als Zähler sind nur zuverlässige und möglichst 
ortskundige Männer zu bestellen. 
§ 5. 
Jeder Haushaltung, in welcher Vieh der unter die Zählung fallenden 
Art gehalten wird oder in welcher während des letzten Jahres Schlach- 
tungen der unter die Zählung fallenden Art vorgekommen sind, ist 
spätestens bis zum 30. November mittags die Haushaltungsliste (§ 1) zuzustellen, 
nachdem auf ihr neben Bezeichnung des Oberamtsbezirks, der Gemeinde, Parzelle, 
Straße und Hausnummer des Anwesens der Name des Haushaltungsvorstands und 
die fortlaufende Nummer, sowie die Nummer des Zählbezirks von der Zählungs- 
kommission vorgetragen ist. 
Zu gleicher Zeit und vor Abgabe der Haushaltungsliste ist die Nummer der 
Haushaltungsliste nebst dem Namen des Haushaltungsvorstands in die Gemeindeliste 
(s. § 6) einzutragen.
	        
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