Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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4. Für die Prüfung von Wagen mit der Genauigkeit der Eichamtswagen, 
sowie für die Prüfung von Kontrollgasmessern wird das Vierfache der für ent— 
sprechende eichfähige Meßgeräte in Betracht kommenden Eichgebühren erhoben. 
5. Für die Prüfung von Kubizierapparaten für Fässer und für Gasmesser 
werden folgende Sätze erhoben: 
bis zu 100 Liter 6 Mark, 
mehr als 100 „ „ 400 „ .. ...12,, 
»»40()»,,600» ...16» 
,,»600»,,800» .20» 
„ „ 800 „ „ 1000 „ 24 „ 
größere, für jede volle oder angefangene Stufe von 
100 Liter nher 2 „ 
Für die Prüfung auf Dichtheit und Haltbarkeit allein wird die Halfte der 
obigen Gebühr erhoben. 
6. Für die Beglaubigung von Gegenständen mit der Genauigkeit der ent- 
sprechenden Kontrollnormale wird das Vierfache der für entsprechende eichfähige 
Meßgeräte in Betracht kommenden Eichgebühren erhoben. Für die Beglaubigung 
von Wagen, deren Genauigkeit die der Eichamtswagen übersteigt, das Sechsfache. 
7. Für Konstruktionsprüfungen an Meßgeräten wird das Doppelte der für ent- 
sprechende Meßgeräte in Betracht kommenden Eichgebühren erhoben. 
8. Für die Beglaubigung von Hebelsystemen und Gewmichtsgerätschaften sind 
Gebühren für die verwendete Zeit, und zwar mit 3 Mark für jede angefangene 
Stunde und für jeden beanspruchten Beamten, zu berechnen. 
In gleicher Weise wird verfahren, wenn die Bestimmungen in Nr. 1 bis 7 
einen Anhalt nicht bieten, z. B. bei der Beglaubigung von Meßgeräten, deren Größe 
außerhalb der zugelassenen Größen liegt, oder die auch der Art nach eichfähigen 
Meßgeräten nicht entsprechen, wie größere Tanks, Tankwagen, Zementbottiche usw.
	        
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