Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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kirchlichen Gemeinden und deren Beamten gleichgestellt und es finden auf sie die Vor- 
schriften des Gesetzes, betreffend die Pensionsrechte der Körperschaftsbeamten und ihrer 
Hinterbliebenen, vom 25. Juni 1894 und der dazu ergangenen Anderungsgesetze vom 
13. September 1898, 28. Juli 1905 und 15. August 1909 nebst den zugehörigen Vollzugs- 
bestimmungen, soweit nicht nachstehend in Nr. 2 und 3 anderes angeordnet wird, gleich- 
mäßige Anwendung. 
2. Vom 1. Januar 1913 ab werden die in dem Körperschaftspensionsgesetz den Kreis- 
regierungen zugewiesenen Aufgaben gegenüber den Angestellten der Orts= und Innungs- 
krankenkassen und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften von dem Oberver- 
sicherungsamt wahrgenommen. 
3. Bei der Anwendung der Bestimmungen des Körperschaftspensionsgesetzes auf die 
zufolge gegenwärtiger Verfügung zum Beitritt zur Pensionskasse berechtigten Angestellten 
ist an die Stelle der Tage, an denen die Vorschriften dieser Gesetze in Kraft traten, der 
1. November 1912 zu setzen. 
4. Neben den nach den Übergangsbestimmungen der Art. 40 bis 43 des Körperschafts- 
pensionsgesetzes einrechenbaren vorgesetzlichen Dienstzeiten können die am 1. November 
1912 im Amte befindlichen Angestellten, die durch gegenwärtige Verfügung zum Beitritt 
zur Pensionskasse berechtigt werden, gegen die nachträgliche Leistung der gesetzlichen 
Jahresbeiträge auch die Einbeziehung derjenigen weiteren Dienste in die pensionsberech- 
tigte Dienstzeit verlangen, deren Einrechnung nach Art. 7 des Körperschaftspensions- 
gesetzes zulässig ist. 
Stuttgart, den 2. Oktober 1912. 
Pischek. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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