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§. 33.
Im Falle der Erledigung der Stelle eines Gerichtsvollziehers hat das Amtsgericht
(§. 32) nöthigenfalls für die Sicherstellung der Gerichtsvollziehersakten, des Dienstsiegels
und der in den Gewahrsam des Gerichtsvollziehers gekommenen Gelder und sonstigen
Effekten Sorge zu tragen.
§. 34.
Die Vorschriften der S§. 10—17, 19—22, 24, 25, 26 Abs. 1 und 2, 30 gelten
auch für die Stellvertreter der Gerichtsvollzieher (Art. 32 des Ausführungsgesetzes
und §. 8 dieser Verfügung).
§. 35.
Die den Gerichten beizugebenden Zustellungsbeamten (Art. 29 Abs. 2
des Ausführungsgesetzes) und deren Stellvertreter werden von dem Justizministerium in
widerruflicher Weise bestellt. Auf dieselben finden die Vorschriften der §§. 7, 17, 18.
190, 21, 22, 23, 25, 26 und 30 entsprechende Anwendung.
Ist in Erkrankungs= oder anderweitigen Dienstverhinderungs-Fällen eines Zustell-
ungsbeamten ein ständiger Stellvertreter desselben nicht vorhanden oder an der Besorg.
ung des Zustellungsdienstes gleichfalls verhindert, so ist behufs Bestellung eines stellver-
tretenden Zustellungsbeamten — Seitens der Amtsgerichte durch Vermittlung des
vorgesetzten Landgerichts — an das Justizministerium zu berichten und hiebei womöglich
eine geeignete Person vorzuschlagen. In dringenden Fällen kann der Vorstand des
betreffenden Gerichts vorsorglich einen Stellvertreter für den Zustellungsbeamten be-
stellen; es ist jedoch hiefür die nachträgliche Genehmigung des Justizministeriums —
Seitens der Amtsgerichte wiederum unter Vermittlung des vorgesetzten Landgerichts
einzuholen.
Die Zustellungsbeamten führen ein Dienstsiegel. Dasselbe hat zu lauten: „Zu-
stellungsbeamter bei ..(dNennung des Gerichts oder der Gerichte, denen der Beamte
beigegeben ist).
Die Zustellungsbeamten haben ein Register über die von ihnen besorgten Zustell-
ungen und die hiebei erwachsenen Gebühren und Auslagen (Zustellungsregister)
nach Maßgabe des Formulars C zu führen. In dasselbe sind auch die Zustellungen
im Sinne des §. 132 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufzunehmen.