Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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1. Der Rektor. 
89. 
Der Rektor wird von dem König für die Dauer eines Jahrs auf den Vorschlag des 
verstärkten Großen Senats ernannt, der aus der Zahl der ordentlichen Professoren drei 
je auf Grund besonderer Wahl für das Rektoramt bezeichnet. 
8 10. 
Wahlberechtigt sind die Mitglieder des Großen Senats einschließlich des Rektors sowie 
die ordentlichen Honorarprofessoren und die außerordentlichen Professoren, die beiden 
letzteren jedoch mit der Maßgabe, daß ihre Gesamtzahl einschließlich der dem Großen Senat 
angehörigen die Hälfte der Zahl der ordentlichen Professoren nicht übersteigen darf. Wird 
diese Beschränkung wirksam, so steht das Wahlrecht bis zu der bezeichneten Grenze zunächst 
den dem Großen Senat angehörigen, dann den dem Dienstalter nach älteren zu (8 6). 
Für die Berechnung des Dienstalters ist in diesem Fall die Ernennung zum außerordent— 
lichen Professor oder, wenn eine solche Ernennung nicht vorausgegangen war, gleichmäßig 
die Ernennung zum ordentlichen Honorarprofessor entscheidend. 
8 lI. 
(u) Die Vorschlagswahlen für das Rektoramt erfolgen durch persönliche, schriftliche, ge- 
heime Stimmabgabe in einer vom Rektor zu berufenden Sitzung. Uber die Gültigkeit 
der abgegebenen Stimmen entscheidet das Wahlkollegium. 
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat. 
Ergibt sich im ersten Wahlgang keine unbedingte Stimmenmehrheit, so findet eine engere 
Wahl unter den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Im 
Fall der Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Rektor zu ziehen hat. 
(8) Der Gewählte hat sich über die etwaige Annahme des Amtes zu erklären. Lehnt er ab, 
so wird sofort zu einer neuen Wahl geschritten. Über die Wahlhandlung ist ein Protokoll 
aufzunehmen, das vom Rektor und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
	        
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