Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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(6) Bei den Doktorpromotionen erteilt er mit Ausnahme der Ehrenpromotionen die 
Genehmigung. 
l 15. 
(1) Der Rektor ist Vorsitzender des Kleinen und des Großen Senats sowie der Ausschüsse, 
soweit nichts anderes bestimmt ist, mit den einem Kollegialvorstand zukommenden Rechten 
und Pflichten. 
(2) Er beruft diese Kollegien zu ihren Sitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung, 
leitet die Verhandlungen und führt die Beschlüsse aus. 
(3) Er stellt nach Bedarf für die einzelnen Gegenstände Berichterstatter auf, sofern nicht 
der Bericht von ihm selbst übernommen wird oder vom Universitätsamtmann zu erstatten 
ist (vergl. § 42). Er kann, wenn ein Gegenstand es erfordert, dem Kollegium nicht ange- 
hörige Lehrer oder Beamte der Universität mit beratender Stimme zur Verhandlung 
beiziehen. 
(4) Er veranlaßt die Fakultäten oder die einzelnen Lehrer zu Außerungen, die für die 
Beschlüsse des Kleinen oder Großen Senats oder in sonstigen Angelegenheiten der Hoch— 
schule erforderlich sind. · 
2. Der Kanzler. 
8 16. 
Der Kanzler der Universität wird von dem König auf den Vorschlag des Staats- 
ministers des Kirchen= und Schulwesens ernannt. 
§ 17. 
e) Der Kanzler hat als Vertreter des Ministeriums an Ort und Stelle (§ 2 Abs. 2) sich 
von dem Zustand der Universität, der Universitätsanstalten, sowie aller mit der Universität 
zusammenhängenden sonstigen Einrichtungen, ferner von allen besonderen Vorgängen 
an der Universität zu unterrichten. Zu diesem Zweck hat ihn der Rektor von allen 
die Universität betreffenden wichtigen Angelegenheiten in Kenntnis zu setzen. 
(2) Die Einsicht und Benützung der Universitätsakten steht dem Kanzler jederzeit frei.
	        
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