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83.
Aufsichtsbehörde über die Eichämter (§§ 17 und 18 der Maß= und Gewichts-
ordnung) ist die Zentralstelle für Gewerbe und Handel.
84.
Die Beamten der Eichämter führen die Titel Eichmeister und Obereichmeister.
8 5.
Die Königliche Verordnung vom 26. Januar 1871, betreffend die technische Be-
aufsichtigung des Eichungs-(Pfecht-) Wesens, (Reg. Bl. S. 69) tritt außer Wirksamkeit.
Unser Ministerium des Innern ist mit dem Vollzug dieser Verordnung und dem
weiteren Vollzug der Maß= und Gewichtsordnung beauftragt.
Gegeben Cap Martin, den 27. März 1912.
Wilhelm.
Weizsäcker. Pischek. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler.
Bekanntmachung sämtlicher Ministerien.
betreffend die Gestimmungen über die Anstellung der Militaranwärter und der Juhaber des
Anstellungsscheins im Zivilstaatsdienste. Vom 28. März 1912.
Die in der Bekanntmachung sämtlicher Ministerien vom 20. November 1907
(Reg. Bl. S. 790) den daselbst abgedruckten „Grundsätzen für die Besetzung der mitt-
leren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militär-
anwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins“ beigesetzten „Bestimmungen für
Württemberg“ erfahren nachstehende Anderungen:
1. Ziff. 7 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
7. Die Bewerbungen um Stellen im württembergischen Staatsdienst sind auch
von den im Abs. (2.) Nr. 1 und 2 genannten Behörden (Truppenteil usw.))
sofort den Anstellungsbehörden unmittelbar zu übersenden.
Zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober j. J. reichen die
Truppenteile usw. dem Kriegsministerium eine Zusammenstellung der inner-
*) Unter Truppenteil usw. ist in den nachfolgenden Bestimmungen das Regiment, das selbständige Bataillon,
das Bezirkskommando, die Behörde oder Anstalt und das Kommando des Landjägerkorps zu verstehen.