Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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10. Preisaufgaben und Anträge auf Zuerkennung von Preisen und Belobungen 
zu stellen; 
11. nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen Gutachten über die Würdigkeit der 
Studierenden der Fakultät abzugeben, die sich um Stipendien bewerben; 
12. die studentischen Hilfskräfte zu bestellen und dies dem Rektor anzuzeigen. 
4. Der Kleine Senat. 
827. 
Der Kleine Senat besteht aus 
dem Rektor, 
dem Kanzler, 
dem Prorektor, 
den Dekanen der sieben Fakultäten, 
dem Universitätsamtmann, 
drei vom Großen Senat ohne Mitwirkung der ihm angehörigen ordentlichen 
Honorarprofessoren und außerordentlichen Professoren aus der Zahl der ordent— 
lichen Professoren auf drei Jahre gewählten Mitgliedern, 
7. einem von den ordentlichen Honorarprofessoren und den außerordentlichen Pro- 
fessoren gemeinsam aus ihrer Mitte auf drei Jahre gewählten Mitglied. 
P S — 
g 28. 
(0) Die in § 27 Nr. 6 und 7 genannten Mitglieder werden im Anschluß an die Wahl 
des Rektors durch persönliche, schriftliche, geheime Abstimmung einzeln gewählt. Die 
Wahl des unter Nr. 7 genannten Mitglieds findet in einer vom Rektor einzuberufenden 
und zu leitenden Wahlversammlung statt. Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen 
entscheidet das Wahlkollegium. 
2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat. 
Ergibt sich im ersten Wahlgang keine unbedingte Stimmenmehrheit, so findet eine engere 
Wahl unter den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Im
	        
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