Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

691 
Fall der Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Rektor zu ziehen hat. Die Ab— 
lehnung der Wahl ist nur aus triftigen Gründen zulässig, über die das Wahlkollegium 
entscheidet. 
(3) Die gewählten Mitglieder treten gleichzeitig mit dem Rektor ihr Amt an. 
(0 Von den drei vom Großen Senat Gewählten scheidet der an letzter Stelle Gewählte 
nach einem Jahr, der an zweiter Stelle Gewählte nach zwei Jahren aus. Für sie wird 
jeweils ein Nachfolger gewählt, so daß in der Folge alljährlich einer der drei Vertreter des 
Großen Senats ausscheidet. 
(5) Die ausscheidenden Mitglieder (§ 27 Nr. 6 und 7) können wieder gewählt werden. 
(6) Scheidet ein gewähltes Mitglied als solches vor Ablauf seiner Amtsdauer ganz oder 
vorübergehend aus, so ist ein Ersatzmann zu wählen. 
g 29. 
(0) Bei der Aufstellung des Etatsentwurfs, bei der Beratung von Anträgen auf Ver— 
willigung außerordentlicher Mittel und von Bausachen, sowie bei Fragen des Etats-, Kassen- 
und Rechnungswesens einschließlich der Stiftungen und bei Gegenständen der ökono- 
mischen Verwaltung ist der Universitätskassier mit beratender Stimme beizuziehen. 
(2) Soweit es sich um Fragen handelt, die sich bei der Aufsicht über das Kassen- und 
Rechnungswesen einschließlich der Stiftungen ergeben, kann der Universitätssekretär zur 
Auskunfterteilung beigezogen werden. 
8 30. 
¶ 
(1) Betreffs der Verpflichtung zur Teilnahme an den Sitzungen, der Beschlußfähigkeit, 
des Ausschlusses von der Beratung und Beschlußfassung, der Abstimmung, des Stimmrechts 
und des Stichentscheids des Vorsitzenden, sowie des Rechts auf Gehör finden die für die 
Fakultäten geltenden Vorschriften (88 23, 24, 25 Satz 2 und § 20) sinngemäße Anwendung. 
(2) In Angelegenheiten eines Instituts, dem ein Mitglied vorsteht oder angehört, hat 
dieses nur beratende Stimme. 
(3) Berichterstatter, die der Rektor aus dem Kreise der nicht dem Kleinen Senat ange— 
hörigen Lehrer oder Beamten bestellt, haben nur beratende Stimme.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.