Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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9. Ernennung eines ordentlichen Honorarprofessors oder eines außerordentlichen 
Professors zum Fakultätsmitglied; 
10. Ernennung eines Dozenten zum ordentlichen Honorarprofessor; 
11. Besetzung der Stellen des Universitätsamtmanns, Oberbibliothekars, Universi- 
tätskassiers, Musikdirektors, Zeichenlehrers und der Lektoren. 
2 Der Große Senat kann über eine zur Zuständigkeit des Kleinen Senats gehörige 
Angelegenheit beschließen, wenn sie mit einer von ihm zu beratenden Sache im Zusammen- 
hang steht. 
(4) Er hat über eine ihm vom Kleinen Senat überwiesene Angelegenheit Beschluß zu fassen. 
(W) Der Große Senat hat dem Ministerium auf Verlangen Außerungen und Gutachten 
abzugeben. 
6. Die ständigen Ausschüsse. 
8 40. 
(0) Als ständige Ausschüsse sind bestellt für 
1. die Universitätsbibliothek der Bibliothekausschuß; 
2. die Stipendiensachen, soweit nicht die Verfassung der einzelnen Stiftung eine 
andere Behandlung vorschreibt, der Stipendienausschuß; 
3. die Disziplinarverfehlungen der Studierenden der Disziplinarausschuß. 
(2) Zusammensetzung, Dienstaufgabe und Geschäftsordnung dieser Ausschüsse werden durch 
besondere mit Genehmigung des Ministeriums aufzustellende Satzungen bestimmt. 
7. Die Verwaltungsbcamten. 
8 41. 
(0) Als ständige Verwaltungsbeamte der Universität sind angestellt 
1. der Universitätsamtmann, 
2. der Universitätskassier, 
3. der Universitätssekretär. 
(2 Dazu treten die erforderlichen. Hilfs-, Kanzlei= und Unterbeamten.
	        
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