Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

701 
33. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
— — — 
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag, den 17. Oktober 1912. 
  
  
  
Inhalt: 
Berfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Vornahme einer neuen Wahl der Abgeordneten zur 
weiten Kammer der Ständeversammlung. Vom 14. Oktober 1912. S. 701. — Bekanntmachung des 
inisteriums des Innern, betreffend die Wahl der Mitglieder des ritterschaftlichen Adels zur Ersten Kammer. 
Bom 14. Oktober 1912. S. 706. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Vornahme einer neuen Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer der Stände- 
versammlung. Vom 14. Oktober 1912. 
Unter Bezugnahme auf die K. Verordnung vom 5. ds. Mts., betreffend die Auflösung 
der Ständeversammlung, wird zum Vollzug der Anordnung der Wahl der Abgeordneten 
für die Zweite Kammer nachstehendes verfügt. 
1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten 
haben unverweilt für die Richtigstellung der Wählerlisten Sorge zu tragen und dabei 
zu beachten, daß gemäß Art. 4 des Landtagswahlgesetzes vom 16. Juli 1906 (Reg. Bl. 
S. 185) sämtliche Wahlberechtigte, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder ihren nicht 
bloß vorübergehenden Aufenthalt haben, von Amts wegen in die Wählerliste auf- 
genommen werden müssen. 
Hinsichtlich der Frage, welche Personen wahlberechtigt sind, werden die Ortswahl- 
kommissionen auf § 3 der Vollzugsverfügung zum Landtagswahlgesetz vom 10. Oktober
	        
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