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Samstag, den 16. November 1912
in einem Wahlgang nach dem Grundsatz der Listen= und Verhältniswahl stattzufinden
hat, werden folgende besondere Vorschriften gegeben:
A.
b.
Die Einreichung der Wahlvorschläge, welche nur die Namen von höchstens sechs
Bewerbern und drei Ersatzmännern enthalten dürfen und mit den beglaubigten
Unterschriften von mindestens zwanzig in die Wählerliste aufgenommenen Personen
versehen sein müssen, muß bei dem Vorsitzenden der Oberamtswahlkommission,
Stadtdirektor Oberregierungsrat von Nickel, Schmalestraße Nr. 7, spätestens bis
Samstag, den 2. November 1912 abends 7 Uhr
erfolgt sein.
Die Erklärung der Verbindung mehrerer Wahlvorschläge muß spätestens bis
Samstag, den 9. November 1912 abends 7 Uhr
dem Vorsitzenden der Oberamtswahlkommission gegenüber abgegeben sein.
Bis zu demselben Zeitpunkt muß die Bereinigung der bei der Prüfung der ein-
gereichten Wahlvorschläge vorgefundenen Anstände seitens der Vertreter der
Wählervereinigungen beendigt sein.
Die gültigen Wahlvorschläge sind von der Oberamtswahlkommission unverzüglich
nach dem 9. November 1912, spätestens am
Dienstag, den 12. November 1912,
gleichzeitig und mit der ihnen erteilten Bezeichnung öffentlich bekannt zu machen.
Dabei ist auf die Zusammengehörigkeit der verbundenen Wahlvorschläge, sowie
darauf besonders aufmerksam zu machen, daß bei der Wahl alle Namen, welche
in keinem der öffentlich bekannt gemachten Wahlvorschläge enthalten sind, auf den
Stimmzetteln gestrichen werden müssen. (Art. 30 Abs. 6 des Landtagswahlgesetzes
und § 38 Abs. 6 der Vollzugsverfügung dazu.)
Den Distriktswahlkommissionen ist zur Ermittlung des Wahlergebnisses die Zu-
ziehung von Hilfsarbeitern im Sinne des Art. 32 Abs. 1 des Landtagswahlgesetzes
gestattet.