Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Art. 5. 
Über die vermöge seines Amts ihm bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren 
Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder von seinem Vorgesetzten vorgeschrieben 
ist, hat der Beamte Verschwiegenheit zu beobachten, auch nachdem das Dienstverhältnis 
aufgelöst ist. 
Art. 6. 
(0) Bevor ein Beamter als Sachverständiger ein außergerichtliches Gutachten abgibt, 
hat derselbe dazu die Genehmigung seiner vorgesetzten Dienstbehörde einzuholen. 
(2) Über Zuziehung von Beamten zum gerichtlichen Zeugnis entscheiden die Prozeß- 
gesetze. 
Art. 7. 
Ch) Kein Beamter darf ohne vorgängige Anzeige bei der ihm vorgesetzten Dienstbehörde 
und hierauf erfolgte Entschließung sich in eine eheliche Verbindung einlassen. 
(2) Letztere wird nur alsdann nicht zugegeben werden, wenn dieselbe aus Rücksicht für 
die Ehre des Dienstes als unzulässig erscheinen müßte. 
(3) Inwieweit einzelne Kategorien der unter dem Vorbehalte der Kündigung angestellten 
Beamten der Verpflichtung zu einer solchen Anzeige nicht unterliegen sollen, ist im Ver- 
ordnungswege zu bestimmen. 
Art. 8. 
(0) Ohne vorgängige Genehmigung der vorgesetzten obersten Dienstbehörde darf kein auf 
Lebenszeit angestellter Beamter ein Nebenamt oder eine solche Nebenbeschäftigung, mit 
welcher eine fortlaufende Belohnung verbunden ist, übernehmen oder ein Gewerbe be- 
treiben. 
(2) Dieselbe Genehmigung ist zu dem Eintritt eines Beamten in ein Gründungskomitee 
oder in den Vorstand, Verwaltungs- oder Aufsichtsrat einer jeden auf Erwerb gerichteten 
Gesellschaft erforderlich. Sie darf jedoch nicht erteilt werden, sofern die Stelle mittelbar 
oder unmittelbar mit einem Gewinn oder einer Belohnung verbunden ist. 
G) Die erteilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
	        
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