Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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1. der Gehalt, 
2. etwaige Zulagen, 
3. die Nebenbezüge, welche letztere 
a) teils einen Ersatz für Dienstaufwand bilden, wie Pferdsrationen, Kanzleikosten, 
Gehalte für Gehilfen, Gebühren für Schreibmaterialien, Diäten und Reisekosten 
für Amtsreisen, sowie Aversalvergütungen für solche, Entschädigung für Re- 
präsentationsaufwand, für Kassenabgang und dergleichen, 
zb) teils Amtsemolumente sind, wie Amtswohnungen, Mietzinsentschädigungen, 
Wohnungsgelder, Gebühren, Unterrichtsgelder, Tantiemen und dergleichen. 
Dem Gehalt (Ziff. 1) wird bei Festsetzung des Wartegelds oder Ruhegehalts (Art. 23 
und Art. 45) das Wohnungsgeld (Ziff. 3b) nach der zweiten Ortsklasse, bei denjenigen 
Beamten, welche auf Grund etatsmäßiger Verabschiedung oder sonstigen Rechtstitels 
eine freie, zur Führung eines eigenen Haushalts bestimmte Amtswohnung oder eine deren 
Stelle vertretende Mietzinsentschädigung genießen, der ein= und einhalbfache Betrag dieses 
Wohnungsgelds gleichgestellt, soweit nicht hiefür bei einzelnen Kategorien von Beamten 
infolge von Verabschiedung ein höherer Betrag in Ansatz zu kommen hat. 
Im übrigen kommen die unter Ziff. 2 und 3 erwähnten Zulagen und Nebenbezüge 
bei der Versetzung, Quieszierung oder Pensionierung eines Beamten nicht in Berechnung, 
soweit nicht für den einen oder andern dieser Fälle die Zulage oder ein Amtsemolument 
durch Gesetz (zu vergl. Art. 8 des Gesetzes vom 30. März 1828, Reg. Bl. S. 158; 
ferner Art. 8 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes A vom 6. Juli 1842, Reg. Bl. S. 397 
und 402; sodann das Gesetz vom 4. November 1873, Reg. Bl. S. 403, und Art. 9 des 
Finanzgesetzes vom 16. August 1911, Reg. Bl. S. 490) oder Verabschiedung ausdrücklich 
dem Gehalte (Ziff. 1) gleichgestellt ist. 
Die mit einem Nebenamte verbundenen Diensteinkünfte der einen oder andern Art 
(Ziff. 1 bis 3) bleiben ebenfalls bei der Versetzung, Quieszierung oder Pensionierung außer 
Betracht, wofern sie nicht ausdrücklich als pensionsberechtigte Einkommensteile erklärt sind. 
Für Angehörige des Lehrerstandes bleiben die auf Nebenämter oder auf die Verbindung
	        
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