723
von Amtern bezüglichen besonderen Bestimmungen in Art. 11 des Gesetzes vom 30. März
1828 (Reg. Bl. S. 159) und Art. 22 (Art. 9) des Gesetzes A vom 6. Juli 1842 (Reg. Bl. S. 403)
in Kraft.
Art. 12.
(0) Die Zahlung des Gehalts, sowie der etwaigen Zulagen, Mietzinsentschädigungen und
Wohnungsgelder erfolgt monatlich im voraus.
(2) Es bleibt vorbehalten, im Verordnungswege die Fälle zu bezeichnen, in welchen
ausnahmsweise erst am Schlusse des Monats bezahlt wird oder vierteljährliche Voraus—
bezahlung erfolgt.
Art. 13.
Weggefallen.
Art. 14.
(1) Der Genuß der Amtswohnung oder der ihre Stelle vertretenden Mietzinsent-
schädigung, sowie des Wohnungsgelds verbleibt dem Beamten, welcher in den zeitlichen
oder bleibenden Ruhestand versetzt wird, für die Dauer des Bezugs des Gehalts (Art. 24
Abs. 2 und Art. 49 Abs. 2), der hinterbliebenen Familie eines Beamten vom Ablauf des
Sterbemonats an noch weitere zwei Monate. Machen dienstliche Bedürfnisse eine frühere
Räumung der Wohnung erforderlich, so erhält der Beamte oder seine Familie eine ent-
sprechende Entschädigung.
(0) Zur hinterbliebenen Familie eines Beamten gehören die Witwe und eheliche Kinder,
welche das achtzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben; ferner gehören dazu er-
wachsene eheliche Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder,
deren Ernährer der Verstorbene ganz oder überwiegend war, sofern sie zur Zeit des Todes
mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
(3) Arbeits- und Sitzungszimmer, sowie sonstige für den amtlichen Gebrauch bestimmte
Räume, außerdem auch das für einen Amtsverweser unentbehrliche Wohngelaß müssen
sofort geräumt werden.
2