Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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(2) In anderen Fällen erfolgt die Kündigung durch die Behörde, welche die Anstellung 
verfügt oder bestätigt hat, nachdem dem Beamten Gelegenheit zur Erklärung gegeben 
worden ist. Gegen die Entscheidung einer dem Ministerium untergeordneten Behörde steht 
dem Beamten die Beschwerde an das vorgesetzte Ministerium zu. Die Beschwerde ist an 
eine vom Tag der Eröffnung der Kündigung an beginnende Frist von zwei Wochen ge- 
bunden. Das Ministerium hat auch in den Fällen des Abs. 2 die Zustimmung des Staats- 
ministeriums einzuholen. 
(8) Wegen Vergehen gröberer Art kann die gleichbaldige Entlassung, wegen minder 
schwerer Verfehlungen, wofern nicht eine Ahndung durch Ordnungsstrafe (Art. 71) aus- 
reicht, die Strafversetzung (Art. 72 Ziff. 1) durch die für die Kündigung zuständigen Be- 
hörden, bei den in Abs. 1 bezeichneten Beamten mit Königlicher Genehmigung, verfügt 
werden. Gegen die sofort eintretenden vermögensrechtlichen Folgen der Entlassung oder 
Strafversetzung ist Beschwerde bis zum Verwaltungsgerichtshof zulässig. 
Art. 21. 
0) Jeder Beamte kann mit Verzichtleistung auf Gehalt, Titel und Rang den Dienst auf- 
kündigen. Er muß in diesem Falle seine Dienstgeschäfte noch solange fortführen, bis für 
deren anderweite Wahrnehmung gesorgt ist, darf jedoch keinenfalls, sofern nicht bei seiner 
Anstelluug etwas anderes bestimmt worden ist, länger als ein Vierteljahr zurückgehalten 
werden. 
G) Hat der Beamte zu seiner Ausbildung aus Staatsmitteln besondere Unterstützung er- 
halten, so ist er verbunden, dafür Ersatz zu leisten. 
Zweiter Abschnitt. 
Beitliche Persehung in den Ruhestand (Ruieszierung). 
Art. 22. 
(0) Jeder auf Lebenszeit angestellte Beamte kann unter Bewilligung des gesetzlichen 
Wartegelds zeitlich in den Ruhestand versetzt (quiesziert) werden, wenn infolge einer
	        
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