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Dienstbehörde unter Angabe der Gründe und des ihm zu gewährenden Ruhegehalts er-
öffnet, daß der Fall seiner Versetzung in den Ruhestand vorliege.
* Erhebt der Beamte gegen diese Eröffnung innerhalb einer Frist von sechs Wochen
keine Einwendung, so wird in derselben Weise verfügt, als wenn jener die Versetzung in
den Ruhestand selbst nachgesucht hätte.
Art. 36.
(1) Werden gegen die Versetzung in den Ruhestand Einwendungen erhoben, oder kann
dem Beamten die in Art. 35 Abs. 1 vorgeschriebene Eröffnung nicht gemacht werden, so
beschließt zunächst das vorgesetzte Ministerium, ob dem Verfahren Fortgang zu geben sei.
(2) Ist dieses der Fall, so hat der damit von dem Ministerium zu beauftragende Beamte
die streitigen Tatsachen zu erörtern, die erforderlichen Zeugen und Sachverständigen eidlich
zu vernehmen und dem zu pensionierenden Beamten zu gestatten, den Vernehmungen bei—
zuwohnen.
(3) Zum Schlusse ist der zu pensionierende Beamte über das Ergebnis der Ermittelungen
mit seiner Erklärung und seinem Antrage zu hören.
(0 Zu den Verhandlungen ist ein vereideter Protokollführer zuzuziehen.
w) Die geschlossenen Akten werden dem Ministerium vorgelegt.
(0) Die baren Auslagen für die etwa durch die Schuld des zu pensionierenden Beamten
veranlaßten erfolglosen Ermittelungen fallen diesem zur Last.
Art. 37.
Die unfreiwillige Versetzung von Richtern in den Ruhestand kann nur dann erfolgen,
wenn von dem Oberlandesgericht anerkannt ist, daß die gesetzlichen Voraussetzungen der-
selben vorliegen.
Art. 38.
Die Entscheidung darüber, ob und zu welchem Zeitpunkte die Versetzung eines Be-
amten in den Ruhestand einzutreten hat, sowie ob und welcher Ruhegehalt demselben zu-
steht, erfolgt bei den Beamten, die durch Königliche Entschließung angestellt oder auf ihrer