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(0) Im Kriegsfall wird die Militärdienstzeit vom Beginn des Kriegs, beim Eintritt in
den Militärdienst während des Kriegs vom Tage des Eintritts ab ohne Rücksicht auf das
Lebensalter gerechnet.
(0) Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage einer angeordneten Mobil-
machung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der Demobilmachung.
Art. 41.
() Für jeden Krieg, an welchem ein Beamter im Reichsheer, in der Kaiserlichen Marine
oder bei den Kaiserlichen Schutztruppen oder in der bewaffneten Macht eines Bundes-
staats teilgenommen hat, wird zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr (Kriegs-
jahr) hinzugerechnet; jedoch ist für mehrere, in ein Kalenderjahr fallende Kriege die An-
rechnung nur eines Kriegsjahrs zulässig.
Z) Wer als Teilnehmer an einem Kriege anzusehen ist, unter welchen Voraussetzungen
bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre anzurechnen sind, welche militärische
Unternehmung als ein Krieg im Sinne dieses Gesetzes anzusehen und welche Zeit als
Kriegszeit zu rechnen ist, wenn keine Mobilmachung oder Demobilmachung stattgefunden
hat, dafür ist die nach §§ 17 und 7 der Reichsgesetze vom 31. Mai 1906 (Reichs-Gesetzbl.
S. 565 und 593) in jedem Falle ergehende Bestimmung des Kaisers maßgebend. Für die
Vergangenheit bewendet es bei den hierüber getroffenen Bestimmungen.
(8) Inwieweit die Zeit eines Festungsarrestes oder einer Kriegsgefangenschaft angerechnet
werden kann, ist nach den für die Pensionierung der Militärpersonen des Reichsheeres und
der Kaiserlichen Marine geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu bemessen.
Art. 42.
In die Dienstzeit wird auch die Zeit eingerechnet, während welcher ein Beamter
1. unter Bezug von Wartegeld im zeitlichen Ruhestand sich befunden hat, oder
2. im Reichsdienst angestellt oder nach vollendetem dreiundzwanzigsten Lebensjahre
in demselben verwendet war, und zwar nach den für die Einrechnungsfähigkeit im
Reichsdienst geltenden Normen, oder