Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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(0) Im Kriegsfall wird die Militärdienstzeit vom Beginn des Kriegs, beim Eintritt in 
den Militärdienst während des Kriegs vom Tage des Eintritts ab ohne Rücksicht auf das 
Lebensalter gerechnet. 
(0) Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage einer angeordneten Mobil- 
machung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der Demobilmachung. 
Art. 41. 
() Für jeden Krieg, an welchem ein Beamter im Reichsheer, in der Kaiserlichen Marine 
oder bei den Kaiserlichen Schutztruppen oder in der bewaffneten Macht eines Bundes- 
staats teilgenommen hat, wird zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr (Kriegs- 
jahr) hinzugerechnet; jedoch ist für mehrere, in ein Kalenderjahr fallende Kriege die An- 
rechnung nur eines Kriegsjahrs zulässig. 
Z) Wer als Teilnehmer an einem Kriege anzusehen ist, unter welchen Voraussetzungen 
bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre anzurechnen sind, welche militärische 
Unternehmung als ein Krieg im Sinne dieses Gesetzes anzusehen und welche Zeit als 
Kriegszeit zu rechnen ist, wenn keine Mobilmachung oder Demobilmachung stattgefunden 
hat, dafür ist die nach §§ 17 und 7 der Reichsgesetze vom 31. Mai 1906 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 565 und 593) in jedem Falle ergehende Bestimmung des Kaisers maßgebend. Für die 
Vergangenheit bewendet es bei den hierüber getroffenen Bestimmungen. 
(8) Inwieweit die Zeit eines Festungsarrestes oder einer Kriegsgefangenschaft angerechnet 
werden kann, ist nach den für die Pensionierung der Militärpersonen des Reichsheeres und 
der Kaiserlichen Marine geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu bemessen. 
Art. 42. 
In die Dienstzeit wird auch die Zeit eingerechnet, während welcher ein Beamter 
1. unter Bezug von Wartegeld im zeitlichen Ruhestand sich befunden hat, oder 
2. im Reichsdienst angestellt oder nach vollendetem dreiundzwanzigsten Lebensjahre 
in demselben verwendet war, und zwar nach den für die Einrechnungsfähigkeit im 
Reichsdienst geltenden Normen, oder
	        
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