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wordenen, später aufs neue angestellten Beamten vor dem Amtsverluste zurückgelegt
worden ist.
(2) Abgesehen von diesem Falle schließt eine vorangegangene Unterbrechung des Staats-
oder Schuldienstverhältnisses die Einrechnung auch der früheren Dienstjahre in die pensions-
berechtigte Dienstzeit eines Beamten nicht aus.
Art. 44 a.
Die Feststellung des Beginns der pensionsberechtigten Dienstzeit erfolgt für jeden Be-
amten bei der Anstellung oder Wiederanstellung auf Grund der von dem Beamten zu
liefernden Nachweise durch die vorgesetzte oberste Dienstbehörde und in den Fällen, wo die
Anstellung durch eine andere höhere Staats= oder Schulbehörde verfügt oder bestätigt
wird, durch diese. Von der Feststellung ist dem Beamten urkundliche Eröffnung zu machen.
Im Falle der Erhebung einer Einwendung erfolgt die neue Feststellung durch die vorgesetzte
oberste Dienstbehörde im Benehmen mit dem Finanzministerium.
IV. Der Betrag des Ruhegehalts und dessen Ausbezahlung.
Art. 45.
(0) Die Grundlage für die Berechnung der Größe des Ruhegehalts bildet der zuletzt be-
zogene Gehalt.
2 Bei einem mit Wartegeld in den zeitlichen Ruhestand versetzten Beamten wird im
Falle seiner Pensionierung der Ruhegehalt von dem vor seiner Quieszierung zuletzt be-
zogenen Gehalte berechnet.
Art. 45 a.
Wenn ein Beamter, der ein Amt mit höherem pensionsberechtigten Diensteinkommen
an Gehalt und dem Gehalt gleichgestellten Bezügen (Art. 11 Abs. 2 und 3) bekleidet und
dieses Einkommen mindestens ein Jahr bezogen hat, später in ein anderes Amt mit ge—
ringerem pensionsberechtigten Diensteinkommen eingetreten ist, und dieser Übertritt oder
die Versetzung nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag erfolgt oder