Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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(D Der Ruhegehalt eines Ministers kann zwölftausend Mark nicht übersteigen, soll aber 
nicht weniger als siebentausend Mark betragen. 
(8) Der Ruhegehalt der Departementschefs ist im Höchstbetrag auf achttausend Mark be- 
stimmt und kann nicht unter die Hälfte ihres Gehalts sinken, sofern diese Hälfte nicht über 
achttausend Mark beträgt. 
Art. 49. 
Cs) Die Zahlung des Ruhegehalts erfolgt monatlich im voraus. 
2) Soferne nicht auf Ansuchen oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten ein 
früherer Zeitpunkt festgesetzt wird, hört die Zahlung des Gehalts oder Wartegelds auf 
und beginnt die Zahlung des Ruhegehalts mit dem Ablaufe des Monats, welcher auf 
denjenigen Monat folgt, in dem die Entscheidung über die bleibende Versetzung in den 
Ruhestand und der Betrag des Ruhegehalts dem Beamten bekannt gemacht worden ist. 
Während dieses Zeitraums hat der Beamte seinen Dienst fortzuversehen, wofern er des- 
selben nicht früher enthoben wird. 
(3) Der Bezug des vollen Ruhegehalts ist nicht durch Aufenthalt des Pensionierten im 
Inlande bedingt. 
V. Die Einziehung und Kürzung des Ruhegehalts. 
Art. 50. 
(0) Einem Pensionär ist unbenommen, sich um Wiederanstellung zu melden. 
C) Besondere Rücksicht wird auf diejenigen Beamten genommen werden, welche aus 
einem der in Art. 29 Abs. 2 unter Ziff. 2 und 3 genannten Gründe in den Ruhestand ver- 
setzt worden sind, später aber ihre Dienstfähigkeit wieder erlangt haben. 
(8) Ein solcher Beamter kann auch unter den Bestimmungen des Art. 26 von neuem in 
den Dienst berufen werden. 
Art. öl. 
Das Recht auf den Bezug des Ruhegehalts hört auf: 
1. wenn der Pensionär im Reichsdienste oder in einem Staats-, Kirchen= oder öffent-
	        
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