740
Vierter Abschnitt.
Bewilligungen für die Binterbliebenen.
I. Der Sterbenachgehalt.
Art. 54.
(0) Hinterläßt ein mit Pensionsberechtigung angestellter Beamter oder ein Quieszent
oder ein Pensionär eine Witwe oder eheliche Kinder, welche mit dem Verstorbenen in häus-
licher Gemeinschaft gelebt oder das achtzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben,
so gebührt solchen Hinterbliebenen als Sterbenachgehalt für die auf den Sterbemonat
folgenden zwei Monate der aus der Staatskasse zu bezahlende Betrag des Gehalts, Warte-
gelds oder Ruhegehalts des Verstorbenen.
2) In Ermangelung solcher Hinterbliebenen kann die Gewährung des Sterbenachgehalts
auch dann stattfinden, wenn der Verstorbene erwachsene Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister,
Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder überwiegend war, in
Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten
Krankheit und der Beerdigung zu decken.
(8) Die Bestimmungen des Abs. 1 kommen bei dem Tode weiblicher Beamten mit der
Beschränkung zur Anwendung, daß nur die hinterlassenen ehelichen Kinder und auch diese
nur dann einen Anspruch auf den Sterbenachgehalt haben, wenn ihr Vater zur Zeit des
Todes der Mutter nicht mehr lebt. Im übrigen kann unter den Voraussetzungen des Abs. 2
auch den noch nicht erwachsenen Kindern einer verstorbenen Beamtin der Sterbenachgehalt
gewährt werden.
(1) Von dem Nachlasse solcher Beamten, welche keine zum Bezug des Sterbenachgehalts
berechtigten Angehörigen hinterlassen oder nicht von ihnen beerbt werden, desgleichen
von dem Nachlasse der Beamten, welche nicht mit Pensionsberechtigung angestellt waren,
wird der vorausempfangene Monatsbetrag des Gehalts, einer Zulage, einer Mietzinsent-
schädigung oder des Wohnungsgelds nicht zurückgefordert.