Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Bestimmung der Pension für dessen Witwe und Waisen nach Bewandtnis der besonderen 
Umstände Rücksicht zu nehmen. 
Art. 55 a. 
(0) Wenn eine im aktiven Dienst stehende oder im zeitlichen oder dauernden Ruhestand 
befindliche Beamtin, die zur Zeit ihres Tods einen Anspruch auf Pension hatte, eheliche 
Kinder unter achtzehn Jahren hinterläßt, erhalten dieselben aus der Staatskasse vom Ab- 
lauf des Sterbenachgehalts an jährliche Pensionen von je einem Sechsteil des Ruhegehalts 
der Verstorbenen, mag letztere selbst in Pension gestanden sein oder nicht. Solange jedoch 
der Vater der Kinder lebt, ruht der Anspruch auf Waisenpension. 
2) Auf die Waisenpensionen des Abs. 1 finden die Bestimmungen des Art. 55 Abst. 3, 
5 und 6 sinngemäße Anwendung. 
* Treffen bei einem Kinde, das nach Art. 55 Anspruch auf eine Waisenpension hat, auch 
die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenpension nach Abs. 1 und 2 des gegen- 
wärtigen Artikels zu, so erhält es von den beiderlei Pensionen nur die höhere. 
C Der Witwer hat keinerlei Anspruch aus der Beamtenstellung der verstorbenen Ehefrau. 
Art. 56. 
Weggefallen. 
Art. 57. 
(0) Ist eine Witwe mehr als achtzehn Jahre und bis achtunddreißig Jahre jünger als 
ihr verstorbener Ehemann, so findet an ihrer Pension ein Abzug statt, welcher beträgt, wenn 
die Witwe mehr 
als 18 und bis 22 Jahre jünger ist ½ 
„ 22 „ „ 26 „ „ „ 2?2% 
„ 26 „ „ 30 „ „ „ 3/, 
„ 30 „ „ 34 „ „ „ „% 
„ 34 „ „ 38 „ „ „ 2„ô% 
der in Art. 55 bestimmten Witwenpensionen.
	        
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