Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Art. 65. 
Die Witwen= und Waisenpensionen werden monatlich im voraus gezahlt. 
Das Recht auf den Bezug der Pension hört auf: 
a) für die Witwe mit dem Ablaufe desjenigen Monats, in welchem sie stirbt oder sich 
wieder verheiratet; 
b) für jedes Kind mit dem Ablaufe desjenigen Monats, in welchem dasselbe das 
achtzehnte Lebensjahr zurücklegt, heiratet oder stirbt. 
Art. 66. 
Das Recht auf den Bezug der Witwen= und Waisenpension ruht: 
1. wenn der Berechtigte die deutsche Reichsangehörigkeit verliert, bis zu ihrer Wieder- 
erlangung; 
2. wenn den Hinterbliebenen aus einer früheren Verwendung des verstorbenen Be- 
amten im öffentlichen Dienst (Art. 51 Ziff. 1) eine anderweite Versorgung zusteht, 
in Höhe des Betrags dieser Versorgung. 
Außerdem wird einem Hinterbliebenen im Falle seiner Anstellung oder Beschäftigung 
im öffentlichen Dienst (Art. 51 Ziff. 1) das Diensteinkommen oder bei einer Witwe der etwa 
erdiente Ruhegehalt, insoweit als ein solcher Bezug die Höhe von tausend Mark übersteigt, 
im hälftigen Betrag auf die Witwen= oder Waisenpension angerechnet. Als Dienstein- 
kommen, welches der Anrechnung zugrunde zu legen ist, gilt das gesamte dienstliche Ein- 
kommen mit Ausnahme derjenigen Nebenbezüge, welche einen Ersatz für Dienst= oder 
Repräsentationsaufwand bilden. Amtsemolumente, deren Betrag ihrer Natur nach 
wechselnd ist, werden in Ermangelung anderweiter deshalb getroffener Festsetzungen nach 
ihrem durchschnittlichen Betrage während der drei letztvorangegangenen Etatsjahre zur 
Anrechnung gebracht (vergl. Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1902, betreffend 
die Unfallfürsorge für Beamte). 
Auf die Einziehung und Wiedergewährung der Witwen= und Waisenpensionen finden 
die Vorschriften des Art. 53 Abs. 1 Satz 1 entsprechende Anwendung.
	        
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