Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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sichtlich bei der mündlichen Verhandlung nicht erscheinen können, soferne der Untersuchungs- 
zweck nicht gefährdet wird. 
(2) Die Verhaftung, vorläufige Festnahme oder Vorführung des Angeschuldigten ist un— 
zulässig. 
Art. 88. 
Über jede Untersuchungshandlung ist durch einen vereideten Protokollführer ein 
Protokoll aufzunehmen. Den vernommenen Personen ist ihre Aussage unmittelbar nach 
der Protokollierung vorzulesen, um denselben Gelegenheit zur Berichtigung und Er— 
gänzung zu geben. 
Art. 89. 
Wenn der Voruntersuchungsbeamte die Voruntersuchung für geschlossen erachtet, so 
teilt er die Akten dem Beamten der Staatsanwaltschaft mit. Hält dieser eine Ergänzung 
der Voruntersuchung für erforderlich, so hat er solche bei dem Voruntersuchungsbeamten 
zu beantragen. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit beider entscheidet das betreffende 
Ministerium, im Disziplinarverfahren gegen richterliche Beamte der Disziplinarhof. 
Art. 90. 
Nach geschlossener Voruntersuchung ist dem Angeschuldigten der Inhalt der erhobenen 
Beweismittel mitzuteilen. Darauf werden die Akten mit dem Antrage des Staatsanwalts 
dem betreffenden Ministerium vorgelegt. 
Art. 91. 
(0) Das Ministerium kann mit Rücksicht auf das Ergebnis der Voruntersuchung das Ver- 
fahren einstellen und geeignetenfalls eine in seiner Zuständigkeit begriffene Ordnungs- 
strafe verhängen. 
(2) Der Angeschuldigte erhält Ausfertigung des darauf bezüglichen, mit Gründen zu unter— 
stützenden Beschlusses.
	        
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