Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Art. 92. 
Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen Anschuldigungs- 
punkte ist nur auf Grund neuer Beweise und während eines Zeitraums von fünf Jahren 
vom Tage des Einstellungsbeschlusses ab zulässig. 
Art. 93. 
(1) Die Einstellung des Verfahrens muß erfolgen, sobald der Angeschuldigte seine Ent— 
lassung aus dem Amte mit Verzicht auf Titel, Gehalt und Pensionsanspruch nachsucht 
(vergl. Art. 21). 
(2) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe ist in diesem Falle nicht zulässig. 
Art. 94. 
(1) Beschließt das Ministerium die Verweisung der Sache vor den Disziplinarhof, so wird 
der Angeschuldigte nach Eingang einer von dem Beamten der Staatsanwaltschaft anzu— 
fertigenden Anschuldigungsschrift unter abschriftlicher Mitteilung der letzteren in eine 
von dem Vorsitzenden des Disziplinarhofs zu bestimmende Sitzung zur mündlichen Ver— 
handlung vorgeladen. 
(2) Der Angeschuldigte kann sich des Beistands eines Rechtsanwalts als Verteidigers 
bedienen. Dem letzteren ist die Einsicht der Voruntersuchungsakten zu gestatten. 
Art. 95. 
Die mündliche Verhandlung findet statt, auch wenn der Angeschuldigte nicht erschienen 
ist; derselbe kann sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dem Disziplinarhofe steht 
es übrigens jederzeit zu, das persönliche Erscheinen des Angeschuldigten unter der Warnung 
zu verordnen, daß bei seinem Ausbleiben ein Verteidiger zu seiner Vertretung nicht werde 
zugelassen werden. 
Art. 96. 
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Die Offentlichkeit kann aus besonderen 
Gründen auf den Antrag des Angeschuldigten, des Beamten der Staatsanwaltschaft oder
	        
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