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von Amts wegen durch Beschluß des Disziplinarhofs ausgeschlossen oder auf bestimmte
Personen beschränkt werden. Die Gründe der Ausschließung oder Beschränkung der
Offentlichkeit müssen aus dem Sitzungsprotokolle hervorgehen.
Art. 97.
e#) Bei der mündlichen Verhandlung wird der wesentliche Inhalt der Anschuldigungs-
schrift von dem Beamten der Staatsanwaltschaft vorgetragen.
(2) Der Angeschuldigte wird vernommen. Gesteht derselbe die den Gegenstand der An—
schuldigung bildenden Tatsachen ein, und walten gegen die Glaubwürdigkeit seines Geständ—
nisses keine Bedenken ob, so beschließt der Disziplinarhof, daß eine Beweisverhandlung
nicht stattfinde.
(3) Andernfalls gibt ein von dem Vorsitzenden des Disziplinarhofs aus dessen Mitte er—
nannter Berichterstatter auf Grund der bisherigen Verhandlungen eine Darstellung der
Beweisaufnahme, soweit sie sich auf die in der Anschuldigungsschrift enthaltenen Anschul—
digungspunkte bezieht.
(y Zum Schlusse wird der Beamte der Staatsanwaltschaft mit seinem Vor= und Antrage
und der Angeschuldigte mit seiner Verteidigung gehört. Dem Angeschuldigten steht das
letzte Wort zu.
Art. 98.
Wenn der Disziplinarhof vor oder im Laufe der mündlichen Verhandlung auf den
Antrag des Angeschuldigten oder des Beamten der Staatsanwaltschaft oder von Amts
wegen die Vernehmung von Zeugen, sei es vor dem Disziplinarhofe oder durch einen
beauftragten Beamten, oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel für angemessen
erachtet, so erläßt er die erforderliche Verfügung und vertagt nötigenfalls die Fortsetzung
der Verhandlung auf einen anderen bekannt zu machenden Tag.
Art. 99.
Die Vernehmung der Zeugen muß auf Antrag des Angeschuldigten oder des Beamten
der Staatsanwaltschaft in der mündlichen Verhandlung erfolgen, sofern die Tatsachen