Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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von Amts wegen durch Beschluß des Disziplinarhofs ausgeschlossen oder auf bestimmte 
Personen beschränkt werden. Die Gründe der Ausschließung oder Beschränkung der 
Offentlichkeit müssen aus dem Sitzungsprotokolle hervorgehen. 
Art. 97. 
e#) Bei der mündlichen Verhandlung wird der wesentliche Inhalt der Anschuldigungs- 
schrift von dem Beamten der Staatsanwaltschaft vorgetragen. 
(2) Der Angeschuldigte wird vernommen. Gesteht derselbe die den Gegenstand der An— 
schuldigung bildenden Tatsachen ein, und walten gegen die Glaubwürdigkeit seines Geständ— 
nisses keine Bedenken ob, so beschließt der Disziplinarhof, daß eine Beweisverhandlung 
nicht stattfinde. 
(3) Andernfalls gibt ein von dem Vorsitzenden des Disziplinarhofs aus dessen Mitte er— 
nannter Berichterstatter auf Grund der bisherigen Verhandlungen eine Darstellung der 
Beweisaufnahme, soweit sie sich auf die in der Anschuldigungsschrift enthaltenen Anschul— 
digungspunkte bezieht. 
(y Zum Schlusse wird der Beamte der Staatsanwaltschaft mit seinem Vor= und Antrage 
und der Angeschuldigte mit seiner Verteidigung gehört. Dem Angeschuldigten steht das 
letzte Wort zu. 
Art. 98. 
Wenn der Disziplinarhof vor oder im Laufe der mündlichen Verhandlung auf den 
Antrag des Angeschuldigten oder des Beamten der Staatsanwaltschaft oder von Amts 
wegen die Vernehmung von Zeugen, sei es vor dem Disziplinarhofe oder durch einen 
beauftragten Beamten, oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel für angemessen 
erachtet, so erläßt er die erforderliche Verfügung und vertagt nötigenfalls die Fortsetzung 
der Verhandlung auf einen anderen bekannt zu machenden Tag. 
Art. 99. 
Die Vernehmung der Zeugen muß auf Antrag des Angeschuldigten oder des Beamten 
der Staatsanwaltschaft in der mündlichen Verhandlung erfolgen, sofern die Tatsachen
	        
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