Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Art. 110. 
e) Das vorgesetzte Ministerium kann die Suspension, sobald gegen den Beamten ein ge- 
richtliches Strafverfahren eingeleitet oder die Einleitung eines förmlichen Disziplinar- 
verfahrens verfügt wird, oder auch demnächst im Laufe des einen oder andern Verfahrens 
verfügen. 
(2) Die Suspension eines richterlichen Beamten unter den bezeichneten Umständen zu 
verfügen, kommt dem Disziplinarhofe zu. 
Art. 111. 
(0) Während der Suspension des Beamten wird vom Ablaufe des Monats ab, in welchem 
dieselbe verfügt ist, die Hälfte seines Gehalts einschließlich einer etwaigen Zulage inne— 
behalten. 
(2) In Fällen der Not des Beamten kann das Ministerium die Innebehaltung des Gehalts 
auf den vierten Teil beschränken. 
G) Der innebehaltene Teil des Gehalts ist zu den durch die Stellvertretung des Beamten 
verursachten Kosten, der etwaige Rest zu den Untersuchungskosten (Art. 106) zu verwenden. 
Einen weiteren Beitrag zu den Stellvertretungskosten zu leisten, ist der Beamte nicht ver- 
pflichtet. 
Art. 112. 
Der zu den Kosten (Art. 111) nicht verwendete Teil des Gehalts wird dem Beamten 
auch in dem Falle nachgezahlt, wenn das Verfahren die Entfernung vom Amte zur Folge 
gehabt hat. 
Art. 113. 
() Wird der Beamte freigesprochen, so muß ihm der innebehaltene Teil des Gehalts 
vollständig nachgezahlt werden. 
(2) Wird er nur mit einer Ordnungsstrafe belegt, so ist ihm der innebehaltene Teil insoweit 
nachzuzahlen, als derselbe nicht zur Deckung der ihn treffenden Untersuchungskosten und
	        
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