Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

758 
der Ordnungsstrafe erforderlich ist. Ein Abzug wegen der Stellvertretungskosten findet 
nicht statt. 
Art. 114. 
# Wenn Gefahr im Verzuge ist, so kann einem Beamten auch von solchen Vorgesetzten, 
die seine Suspension zu verfügen nicht ermächtigt sind, die Ausübung der Amtsverrichtungen 
vorläufig untersagt werden; es ist jedoch hierüber die Entschließung derjenigen Behörde, 
welcher die Suspension zukommt, sofort einzuholen. 
2) Eine Gehaltsschmälerung tritt bei jener vorläufigen Untersagung der Amtsverrichtungen 
nicht ein. 
Art. 114 a. 
() Bei den Beamten, deren Anstellung durch eine dem Ministerium untergeordnete 
Behörde verfügt oder bestätigt worden ist, kann das vorgesetzte Ministerium die Verfügung 
über die Suspension (Art. 110 Abs. 1), sowie über die Beschränkung der mit der Suspension 
verbundenen Gehaltsschmälerung (Art. 111 Abs. 2) der Anstellungsbehörde übertragen, 
vorbehältlich der Beschwerde an das Ministerium, die jedoch keine aufschiebende Wirkung hat. 
2) Hinsichtlich der bezeichneten Beamten kann das vorgesetzte Ministerium auch die 
sonstigen Befugnisse, die ihm in diesem Abschnitt zugewiesen sind, der Anstellungsbehörde 
übertragen. Doch bedürfen der Genehmigung des Ministeriums die Beschlüsse der An- 
stellungsbehörde wegen: 
1. Ernennung des die Untersuchung führenden Beamten und desjenigen Beamten, 
welcher im Laufe des Disziplinarverfahrens die Verrichtungen der Staatsanwalt- 
schaft wahrzunehmen hat (Art. 82 Abs. 1); 
2. Einstellung des Verfahrens nach geschlossener Voruntersuchung (Art. 91 Abs. 1) 
entgegen dem Antrag des Beamten der Staatsanwaltschaft; 
3. Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nach erfolgter Einstellung (Art. 92); 
4. Verweisung der Sache vor den Disziplinarhof (Art. 94 Abs. 1) und 
5. Stellung des Antrags auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nach er- 
folgtem Urteil des Disziplinarhofs (Art. 103).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.