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der Ordnungsstrafe erforderlich ist. Ein Abzug wegen der Stellvertretungskosten findet
nicht statt.
Art. 114.
# Wenn Gefahr im Verzuge ist, so kann einem Beamten auch von solchen Vorgesetzten,
die seine Suspension zu verfügen nicht ermächtigt sind, die Ausübung der Amtsverrichtungen
vorläufig untersagt werden; es ist jedoch hierüber die Entschließung derjenigen Behörde,
welcher die Suspension zukommt, sofort einzuholen.
2) Eine Gehaltsschmälerung tritt bei jener vorläufigen Untersagung der Amtsverrichtungen
nicht ein.
Art. 114 a.
() Bei den Beamten, deren Anstellung durch eine dem Ministerium untergeordnete
Behörde verfügt oder bestätigt worden ist, kann das vorgesetzte Ministerium die Verfügung
über die Suspension (Art. 110 Abs. 1), sowie über die Beschränkung der mit der Suspension
verbundenen Gehaltsschmälerung (Art. 111 Abs. 2) der Anstellungsbehörde übertragen,
vorbehältlich der Beschwerde an das Ministerium, die jedoch keine aufschiebende Wirkung hat.
2) Hinsichtlich der bezeichneten Beamten kann das vorgesetzte Ministerium auch die
sonstigen Befugnisse, die ihm in diesem Abschnitt zugewiesen sind, der Anstellungsbehörde
übertragen. Doch bedürfen der Genehmigung des Ministeriums die Beschlüsse der An-
stellungsbehörde wegen:
1. Ernennung des die Untersuchung führenden Beamten und desjenigen Beamten,
welcher im Laufe des Disziplinarverfahrens die Verrichtungen der Staatsanwalt-
schaft wahrzunehmen hat (Art. 82 Abs. 1);
2. Einstellung des Verfahrens nach geschlossener Voruntersuchung (Art. 91 Abs. 1)
entgegen dem Antrag des Beamten der Staatsanwaltschaft;
3. Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nach erfolgter Einstellung (Art. 92);
4. Verweisung der Sache vor den Disziplinarhof (Art. 94 Abs. 1) und
5. Stellung des Antrags auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nach er-
folgtem Urteil des Disziplinarhofs (Art. 103).