Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

23. 
24. 
25. 
66 
C. Schlußbestimmungen. 
Vor Antritt ihres Kommandos oder Urlaubs (Abschnitt A und B) ist den Militäranwärtern 
zur Pflicht zu machen, dem Truppenteil usw. jede Anderung in ihrer Beschäftigung oder in 
ihren Einkommensverhältnissen zu melden. 
Auch sind sie darauf hinzuweisen, daß sie für Überhebungen an Militärgebührnissen auch 
nach dem Ausscheiden haftbar bleiben, sich aber durch Versäumnis der Anzeigepflicht, ins- 
besondere durch etwaige Forterhebung ihnen nicht zustehender Militärgebührnisse, auch strafbar 
machen. Die Belehrung ist schriftlich, in Form einer Verhandlung vor- 
zunehmen. 
Erkrankt der Militäranwärter während der Probezeit (vergl. A II), der informatorischen Be- 
schäftigung (vergl. A III), oder der Beurlaubung zur Erlangung anderweiter Stellen usw. 
(vergl. B), so kann er entsprechend längere Zeit kommandiert oder beurlaubt bleiben. 
Erkrankte, zur Anstellung auf Probe, zur Probedienstleistung oder zur informatorischen 
Beschäftigung kommandierte Militäranwärter haben die Kosten einer etwaigen Behandlung 
und Verpflegung in einem Militärlazarett oder einer anderen Heilanstalt gemäß § 58 Nr. 5 
der Fr. Bes. V. aus ihren Gebührnissen zu bestreiten. 
Beim Eintritt einer Mobilmachung muß der Militäranwärter, sofern nicht seine sosortige 
Anstellung, verbunden mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Militärdienst, erfolgt, unverzüglich 
zu seinem Truppenteil zurückkehren. 
Die Befugnis der Militär-Vorgesetzten zu Beurlaubungen gemäß § 56 Nr. 1 der Fr. Bes. V. 
wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht eingeschränkt. 
Ist ein Militäranwärter zu einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer Zivilbehörde 
beurlaubt worden, so muß es dem Ermessen der Anstellungsbehörde überlassen bleiben, ob 
und inwieweit diese vorübergehende Beschäftigung auf eine etwa späterhin eintretende Probe- 
zeit oder informatorische Beschäftigung in Anrechnung zu bringen ist. 
Für den Bereich der Militärverwaltung ist diese Anrechnung der vorübergehenden Be- 
schäftigung grundsätzlich gestattet. 
Im Interesse des Militäranwärters liegt es, sich seitens der Zivilbehörde über die vorüber- 
gehende Beschäftigung eine Bescheinigung ausstellen zu lassen, um diese unter Umständen bei 
späterer Beschäftigung im Zivildienst — bei derselben oder einer anderen Behörde — vor- 
legen zu können. 
« 2. April 1908. 
Stuttgart, den 28. März 1912. 
RKönigliches Mriegoministerium. 
v. Marchtaler.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.