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1. die Bezeichnung des zum Vormund berufenen Beamten,
2. eine Bestimmung darüber, ob dem Beamten alle oder nur einzelne Rechte und
Pflichten eines Vormunds zustehen sollen, zutreffendenfalls ob etwa die Ge-
meinde= oder Landarmenbehörde sich vorbehält, im einzelnen Fall durch einen
entsprechenden Antrag an das Vormundschaftsgericht die Beschränkung auf einzelne
Rechte und Pflichten herbeizuführen,
3. eine Angabe darüber, ob sich die Vormundschaft auf alle nach Art. 1 Abs. 1 und
Art. 3 des Gesetzes in Betracht kommenden Minderjährigen oder nur auf einzelne
Gruppen von solchen, sei es ganz oder zum Teil, erstreckt, wobei gegebenenfalls
der Kreis der Mündel tunlichst genau zu bezeichnen ist,
4. die Festsetzung des Zeitpunkts, von dem ab die Berufsvormundschaft von Be-
amten eingeführt wird; soll die Vormundschaft des Beamten sich nur auf solche
Minderzährige erstrecken, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, oder soll
eine sonstige Beschränkung stattfinden, so ist dies in der Satzung oder dem Beschluß
zu bestimmen.
Bei der Bezeichnung des oder der als Vormund bestimmten Beamten (Abs. 1 Nr. 1)
eEmpfiehlt es sich nicht, in der Satzung oder dem Beschluß die Personen der Beamten zu
nennen, da sonst auch jeder Wechsel in den Personen eine Anderung der Satzung oder des
Beschlusses zur Folge hätte. Vielmehr erscheint es zweckmäßiger, die berufenen Beamten
nur ihrer amtlichen Eigenschaft nach zu bezeichnen oder die Bestimmung der Beamten
und ihrer Stellvertreter etwa dem Gemeinderat oder dem Ausschuß der Landarmenbehörde
zu übertragen.
Zur Vermeidung von Zweifeln soll in der Gemeindesatzung und dem Beschluß der
Landarmenbehörde zugleich ausdrücklich darüber bestimmt werden, ob den Beamten für
die in Betracht kommenden Minderjährigen auch die Rechte und Pflichten eines Pflegers
übertragen werden.
Die Gemeindesatzung und der Beschluß der Landarmenbehörde können noch weitere
Bestimmungen enthalten, insbesondere über die etwaige Beschränkung der Dauer der