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89.
Die für die Vormundschaft des Anstaltsvorstands geltenden Vorschriften finden ge-
gebenenfalls auf die Pflegschaft entsprechende Anwendung (§ 1915 BGB.).
Stuttgart, den 21. Oktober 1912.
Schmidlin. Pischek. Fleischhauer.
Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern,
betreffend die Berufsvormundschaft der Anstaltsvorstände über Fürsorgezöglinge.
Vom 21. Oktober 1912.
Nachdem der Art. 13 des Gesetzes vom 29. Dezember 1899, betreffend die Fürsorge-
erziehung Minderjähriger (Reg. Bl. von 1899 S. 1284; Reg.Bl. von 1905 S. 290), durch
Art. 8 des Gesetzes über die Berufsvormundschaft vom 8. Juni 1912 (Reg. Bl. S. 158)
eine andere Fassung erhalten hat, wird die Verfügung der Ministerien der Justiz und des
Innern vom 14. Februar 1900, betreffend den Vollzug des Fürsorgeerziehungsgesetzes
(Reg. Bl. von 1900 S. 120; Reg.Bl. von 1905 S. 291), wie folgt, geändert:
1. An die Stelle des § 25 treten nachstehende Vorschriften:
8 26.
Wird ein Zögling, der nach § 1773 BGB. eines Vormunds bedarf, in einer An—
stalt untergebracht oder wird während seines Aufenthalts in der Anstalt nach dieser Be-
stimmung ein Vormund notwendig, so hat ersterenfalls von dem Zeitpunkt an, in dem der
Zögling in die Anstalt aufgenommen worden ist, in letzterem Falle von der Zeit des Ein-
tritts der Voraussetzungen für die Bedormundung an, der Vorstand der Anstalt alle Rechte
und Pflichten eines Vormunds mit den nach § 1852 Abs. 2 BGB. zulässigen Be-
freiungen. Ist dem Zögling schon ein Vormund bestellt, so hört sein Amt auf.
Vorstand der Anstalt im Sinne des Art. 13 des Gesetzes ist diejenige Person, welcher
bestimmungsgemäß die Leitung der Anstalt in Absicht auf die Erziehung der Zöglinge
zusteht.
8 25a.
Der Anstaltsvorstand hat von dem Eintritt seiner Vormundschaft über den Zögling
dem zuständigen ordentlichen Vormundschaftsgericht Anzeige zu erstatten. Dieses hat das